Artikel 2 VO (EU) 2018/62
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Um eine Beeinträchtigung der Probenahmen für das nationale Mehrjahresprogramm zur Rückstandsüberwachung zu vermeiden, das auf Kalenderjahren basiert, gilt die Verordnung ab dem 1. Januar 2018.
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