Präambel VO (EU) 2018/62

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden „RHG” ) — vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung — gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.
(2)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte zusätzliche Informationen zu den betreffenden Erzeugnissen enthalten, insbesondere zu den Synonymen, mit denen sie bezeichnet werden, zu den wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten, denen die Erzeugnisse angehören, und zu dem Teil des Erzeugnisses, für den die jeweiligen RHG gelten.
(3)
Der Wortlaut der Fußnote 1 in Teil A und Teil B des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte umformuliert werden, um Unklarheiten und aus der derzeitigen Formulierung resultierende unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.
(4)
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die neuen Fußnoten 3 und 4 eingefügt werden, um zusätzliche Informationen zu dem Teil des Erzeugnisses zu geben, für den die RHG der betreffenden Erzeugnisse gelten.
(5)
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte eine neue Fußnote 7 eingefügt werden, um klarzustellen, dass die RHG von Honig aufgrund unterschiedlicher chemischer Eigenschaften nicht für sonstige Imkereierzeugnisse gelten.
(6)
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten zusätzliche Erzeugnisse aufgenommen werden, um sie einer bestimmten Gruppe oder Untergruppe in Anhang I Teil A zuordnen zu können.
(7)
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten 2, 3, 4, 5 und 6 gestrichen werden, da die dort genannten Fristen abgelaufen sind.
(8)
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte eine neue Fußnote 2 eingefügt werden, um vor Geltungsbeginn der geänderten Einstufung des Erzeugnisses Sojabohnen/Edamame eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit der geänderten Einstufung des Erzeugnisses vorbereiten können.
(9)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

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