Präambel VO (EU) 2018/627
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält Fehler in Anhang II Teil D Lebensmittelkategorie 12.2 und in Anhang II Teil E Lebensmittelkategorien 0, 01.7.1, 05.2, 11.1, 12.2, 12.2.2, 13.2 und 17.1. Daher sollten in der deutschen Sprachfassung die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 12.2 und die Verwendungsbedingungen (Beschränkungen/Ausnahmen) für Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmittelkategorien 0, 01.7.1, 05.2, 11.1, 12.2, 12.2.2, 13.2 und 17.1 berichtigt werden, um für Lebensmittelunternehmer Rechtssicherheit herzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (2)
- Die griechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält Fehler in Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 05.2. Daher sollten in der griechischen Sprachfassung die Verwendungsbedingungen (Beschränkungen/Ausnahmen) für Lebensmittelzusatzstoffe in der Lebensmittelkategorie 05.2 berichtigt werden, um für Lebensmittelunternehmer Rechtssicherheit herzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (3)
- Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält Fehler in Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 08.2. Daher sollten in der tschechischen Sprachfassung die Verwendungsbedingungen (Beschränkungen/Ausnahmen) für Lebensmittelzusatzstoffe in der Lebensmittelkategorie 08.2 berichtigt werden, um für Lebensmittelunternehmer Rechtssicherheit herzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (4)
- Die deutsche, griechische und tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
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