Präambel VO (EU) 2018/631

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die zuständigen Behörden müssen angemessene und rechtzeitige Maßnahmen zum Schutz vor Quarantäneschädlingen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie zum Schutz vor Schädlingen, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, die jedoch gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung die Bedingungen zur Aufnahme in diese Liste erfüllen könnten, ergreifen. Die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Sicherstellung der Einhaltung der Unionsvorschriften ist in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.
(2)
Diese Wirksamkeit hängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der von den gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Laboratorien angewandten Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden und der Ergebnisse der Analysen, Tests und Diagnosen ab, die von diesen amtlichen Laboratorien durchgeführt werden.
(3)
Diese Methoden müssen ständig aktualisiert und ggf. verbessert werden, um die Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der so generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten sicherzustellen.
(4)
Bei den Maßnahmen, die bisher zur Schädlingsbekämpfung ergriffen wurden, wurde deutlich, dass die einheitlichen Verfahren für die Weiterentwicklung oder die Anwendung der von den gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Laboratorien angewandten Analyse-, Test- oder Analysemethoden sowie die Interpretation der Ergebnisse durch Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen verbessert und gefördert werden könnten.
(5)
Es sollten daher Referenzlaboratorien der Europäischen Union eingerichtet werden, um zur Verbesserung und Harmonisierung der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, zur Entwicklung validierter Methoden und zur koordinierten Unterstützung dieser amtlichen Laboratorien beizutragen.
(6)
Um eine angemessene Spezialisierung sicherzustellen, sollte für jede der spezifischen Schädlingskategorien ein spezifisches Referenzlaboratorium der Europäischen Union eingerichtet werden. Diese Kategorien sollten unter Berücksichtigung der Art und der biologischen Merkmale der Schädlinge gemäß ihrer Kategorisierung in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(3) festgelegt werden. Dementsprechend sollten Referenzlaboratorien der Europäischen Union für folgende Schädlingskategorien eingerichtet werden: Insekten und Milben, Nematoden, Bakterien, Pilze und Eipilze sowie Viren, Viroide und Phytoplasmen (eine aktualisierte Bezeichnung für den in der genannten Richtlinie verwendeten Ausdruck „Mycoplasmen” ) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(3)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

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