Präambel VO (EU) 2018/634

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen(1), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission(2) ist festgelegt, inwiefern die Bonitätsstufen externer Ratingagenturen ( „ECAI” ) den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen entsprechen (Zuordnung).
(2)
Seit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 wurden zusätzliche Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassen oder zertifiziert. Darüber hinaus wurde die Zulassung einer der ECAI, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung vorgenommen wurde, widerrufen. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung vorgenommen werden muss, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 geändert werden, damit die Zuordnungen für die neu zugelassenen oder zertifizierten ECAI angegeben und die Zuordnungen für jene ECAI entfernt werden können, deren Zulassung widerrufen wurde.
(3)
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (die „Europäischen Aufsichtsbehörden” ) gemeinsam vorgelegt wurde.
(4)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Interessengruppe „Versicherung und Rückversicherung” eingeholt.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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