Artikel 4 VO (EU) 2018/643

Datenerhebung

(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:

a)
jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang I);
b)
jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang II);
c)
vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang III);
d)
regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang IV);
e)
Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang V).

(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen I und II die Daten für Unternehmen:

a)
deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200000000 Tonnenkilometer oder mindestens 500000 Tonnen beträgt;
b)
deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100000000 Personenkilometer beträgt.

Die Berichterstattung gemäß den Anhängen I und II ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.

(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang VIII die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen I und II gemeldet werden, wie in Anhang VIII aufgeführt.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang VII klassifiziert.

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