Artikel 4 VO (EU) 2018/643
Datenerhebung
(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:
- a)
- jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang I);
- b)
- jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang II);
- c)
- vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang III);
- d)
- regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang IV);
- e)
- Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang V).
(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen I und II die Daten für Unternehmen:
- a)
- deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200000000 Tonnenkilometer oder mindestens 500000 Tonnen beträgt;
- b)
- deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100000000 Personenkilometer beträgt.
Die Berichterstattung gemäß den Anhängen I und II ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.
(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang VIII die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen I und II gemeldet werden, wie in Anhang VIII aufgeführt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang VII klassifiziert.
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