Artikel 6 VO (EU) 2018/643
Übermittlung der Statistiken an Eurostat
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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