ANHANG I VO (EU) 2018/643

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG
Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in

Tonnen

Tonnenkilometern

Güterzugbewegungen ausgedrückt in

Zugkilometern

Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach

Anzahl

TEU (Twenty-foot-equivalent unit, Einheit entsprechend 20 Fuß) (für Container und Wechselaufbauten)

Bezugszeitraum Ein Jahr
Periodizität Jährlich
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle I1: Beförderte Güter nach Beförderungsart

Tabelle I2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang VI)

Tabelle I3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland

Tabelle I4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang VII)

Tabelle I5: Beförderte Güter nach Art der Sendung (fakultative Angabe)

Tabelle I6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

Tabelle I7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

Tabelle I8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

Tabelle I9: Güterzugbewegungen

Frist für die Datenübermittlung Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
Erster Bezugszeitraum für die Tabellen I1, I2 und I3 2003
Erster Bezugszeitraum für die Tabellen I4, I5, I6, I7, I8 und I9 2004
Anmerkungen
1.
Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern:

innerstaatlich

Empfang aus dem Ausland

Versand in das Ausland

Transitverkehr

2.
Es kann nach folgenden Sendungen untergliedert werden:

vollständige Zugladungen

vollständige Wagenladungen

sonstige Sendungen

3.
Es ist nach folgenden Transporteinheiten zu untergliedern:

Container und Wechselbehälter

Sattelanhänger (unbegleitet)

Straßenfahrzeuge (begleitet)

4.
Für Tabelle I3 können Eurostat und die Mitgliedstaaten Absprachen zur Vereinfachung der Konsolidierung von Daten treffen, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stammen, um die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten.
5.
Die Mitgliedstaaten geben an, auf welche Verkehrstätigkeiten sich die Daten der Tabelle I4 gegebenenfalls nicht beziehen.
6.
Sofern für die Tabellen I2 bis I8 keine vollständigen Informationen über Transitverkehr vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten.

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