Präambel VO (EU) 2018/643

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist mehrfach und erheblich geändert worden(4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.
(2)
Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Union.
(3)
Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik sowie die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.
(4)
Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union erfasst Daten über Unfälle gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten.
(5)
Statistiken auf Unionsebene über den Eisenbahnverkehr werden auch für die Durchführung der Überwachungsaufgaben benötigt, die in Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) vorgesehen sind.
(6)
Bei der Erstellung von Statistiken auf Unionsebene über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten.
(7)
Es ist wichtig, Doppelarbeit zu vermeiden und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Aus diesem Grund und um leicht zugängliche und nützliche Informationen über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich der Eisenbahninfrastruktur, für die Unionsbürger und andere interessierte Kreise bereitzustellen, sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen den Dienststellen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden.
(8)
Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und dem Aufwand für die Auskunftgebenden erzielt werden.
(9)
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 weist die Kommission darauf hin, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass das Ziel besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen. Die Kommission sollte weiterhin in regelmäßigen Abständen Berichte über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vorlegen.
(10)
Das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Eisenbahngesellschaften in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor erfordert eine eindeutige Festlegung der statistischen Informationen, die von allen Eisenbahnunternehmen bereitgestellt und von Eurostat verbreitet werden sollten.
(11)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen und die in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen anzuwenden sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
(13)
Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Eisenbahnverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und um die hohe Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zwecks Anpassung der fachlichen Begriffsbestimmungen und zwecks Einführung zusätzlicher fachlicher Begriffsbestimmungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14)
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern.
(15)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und die Einzelheiten der Verbreitung dieser Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat). Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgeübt werden.
(16)
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).

(4)

Siehe Anhang IX.

(5)

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(6)

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(8)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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