Präambel VO (EU) 2018/644
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für die Absender kleiner Mengen Pakete und anderer Postsendungen ins Ausland, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privatkunden, sind die Tarife immer noch vergleichsweise hoch. Dies hat unmittelbar negative Folgen für die Nutzer, die sich vor allem im Online-Handel grenzüberschreitender Paketzustelldienste bedienen.
- (2)
- In Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie zum Beispiel von Postdiensten innerhalb der gemeinsamen Werte der Union sowie ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts hervorgehoben. Wie es darin weiter heißt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können.
- (3)
- Im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV als Anhang beigefügt ist, wird außerdem betont, dass zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 14 AEUV die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können, sowie ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte zählen.
- (4)
- In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist vorgesehen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 erlässt, einen Beitrag zur Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
- (5)
- Je nach Mitgliedstaat wurden den nationalen Regulierungsbehörden sehr unterschiedliche Kompetenzen bei der Marktüberwachung und der Regulierungsaufsicht über die Paketzustelldienstanbieter übertragen. Beispielsweise dürfen einige Behörden Anbieter konkret auffordern, einschlägige Preisinformationen vorzulegen. Das Bestehen dieser Unterschiede wurde auch von einer gemeinsamen Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation und der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste bestätigt, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die nationalen Regulierungsbehörden auch geeignete Regulierungsbefugnisse brauchen, damit sie tätig werden können, und dass diese Befugnisse offenbar nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Diese Unterschiede führen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Paketzustelldienstanbieter. Infolgedessen behindern diese Unterschiede die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten und wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus.
- (6)
- Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Post- und Paketbranche ist die Weiterentwicklung europäischer und internationaler technischer Normen zum Wohl der Nutzer und der Umwelt und im Interesse einer Erweiterung der Marktchancen der Unternehmen von großer Bedeutung. Zudem berichten die Nutzer häufig über Probleme im Zusammenhang mit der Qualität der Dienste bei Versand, Erhalt oder Rücksendung von Paketen über Staatsgrenzen hinweg. Deshalb bedarf es ebenso zusätzlicher Verbesserungen bei den Normen für die Dienstequalität und bei der Interoperabilität von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten. Beides sollte gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) im Wege des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und auf andere Weise vorrangig angestrebt werden. Außerdem sind weitere Fortschritte dabei notwendig, die Dienstleistungen effizienter zu machen, wobei insbesondere die Interessen der Nutzer im Mittelpunkt stehen sollten.
- (7)
- Die Normung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität zur Unterstützung der Richtlinie 97/67/EG sind strategische Prioritäten der Union, die auch künftig verfolgt werden sollten. Die technische Harmonisierung ist unabdingbar für die Förderung der Interoperabilität zwischen den nationalen Netzen und das Bestehen eines leistungsfähigen Universaldienstes. Die Kommission erteilte dem CEN im August 2016 einen vierten Normungsauftrag mit dem Ziel der Erstellung eines Arbeitsprogramms und der Ausarbeitung eines Abschlussberichts im August 2020(4). Dieses Arbeitsprogramm sollte insbesondere den Interessen der Nutzer und Umwelterwägungen sowie der Effizienz Rechnung tragen und einen Beitrag zur Förderung der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für die Union leisten.
- (8)
- Der Markt für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist vielfältig, komplex und wettbewerbsgeprägt, wobei verschiedene Betreiber je nach Gewicht, Größe und Format der versandten Pakete, aber auch nach deren Bestimmungsort, nach Mehrwertaspekten, wie Systemen für die Sendungsverfolgung, und nach der Anzahl der versandten Pakete ein Spektrum unterschiedlicher Leistungen und Preise anbieten. In mehreren Mitgliedstaaten haben Universaldienstanbieter keinen mehrheitlichen Anteil am Markt für Paketzustelldienste. Aufgrund dieser Vielfalt sind die Qualität und die Preise der Paketzustelldienste der einzelnen Anbieter für die Verbraucher und Nutzer schwer vergleichbar, weil diesen häufig nicht bekannt ist, dass im grenzüberschreitenden Online-Handel verschiedene Paketzustelloptionen für ähnliche Dienste zur Wahl stehen. Vor allem KMU und Privatkunden sollte der Zugang zu diesen Informationen erleichtert werden. Kleine und mittlere Unternehmer haben zudem Zustellschwierigkeiten als Hindernis für den grenzüberschreitenden Verkauf ausgemacht.
- (9)
- Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für Privatkunden, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, unter anderem in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und für Nutzer mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besser werden, müssen die öffentlichen Listen der Tarife für eine begrenzte Palette grenzüberschreitender Paketzustelldienste leichter zugänglich gemacht und transparenter gestaltet werden. Durch mehr Transparenz bei den Preisen grenzüberschreitender Dienste und eine einfachere Vergleichbarkeit in der gesamten Union sollten Anreize für den Abbau unangemessener Unterschiede zwischen Tarifen und, falls nötig, ungerechtfertigter Unterschiede zwischen den Tarifen für die Zustellung im Inland und ins Ausland geschaffen werden.
- (10)
- Einzelpaketdienste gehören zum Universaldienst in jedem Mitgliedstaat und stellen außerdem die Dienste dar, die von Privatkunden und kleinen Unternehmen am häufigsten genutzt werden. Die Verbesserung der Transparenz und Erschwinglichkeit der Tarife für Einzelsendungen ist zur weiteren Entwicklung des Online-Handels notwendig.
- (11)
- Viele Unternehmen, die online verkaufen, verkauft haben oder entsprechende Versuche unternommen haben, halten die hohen Zustellkosten und die teuren Beschwerdeverfahren und Sicherheiten für ein Problem. Es sind weitere Maßnahmen insbesondere erforderlich, um sicherzustellen, dass KMU und Privatkunden in abgelegenen Gebieten uneingeschränkt in den Genuss flächendeckender und ihnen zugänglicher grenzüberschreitender Paketzustelldienste kommen und um sicherzustellen, dass für diese Dienste angemessene Preise gelten.
- (12)
- Der Begriff „Universaldienstanbieter” bezeichnet Postbetreiber, die in einem bestimmten Mitgliedstaat einen postalischen Universaldienst oder Teile davon erbringen. Universaldienstanbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollten nur in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten als Universaldienstanbieter eingestuft werden, in denen sie einen postalischen Universaldienst erbringen.
- (13)
- Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie 97/67/EG geregelt. In jener Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der Union festgelegt. Ihr Schwerpunkt liegt hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf den nationalen Universaldiensten, während die Regulierungsaufsicht über die Anbieter von Paketzustelldiensten darin nicht geregelt wird. Die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Universaldienste wird von den von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Regulierungsbehörden gewährleistet. Somit ergänzt die vorliegende Verordnung die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste. Diese Verordnung lässt die in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Rechte und Garantien — insbesondere die dauerhafte Bereitstellung eines postalischen Universaldiensts für die Nutzer — unberührt.
- (14)
- Diese Verordnung ändert nicht die Bestimmung des Begriffs „Postsendung” im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG bzw. darauf beruhende Begriffsbestimmungen nach nationalem Recht.
- (15)
- Rund 80 % aller adressierten Pakete, die heute im Online-Handel verschickt werden, wiegen weniger als zwei Kilogramm und werden häufig auf dem gleichen Weg bearbeitet wie Briefsendungen. Es fehlt an Informationen über das Gewicht von auf anderem Wege zugestellten Paketen. Es ist wichtig, dass diese leichteren Sendungen unter die vorliegende Verordnung fallen.
- (16)
- Für die Zwecke der Umsetzung dieser Verordnung gilt es, die Begriffe „Paket” , „Paketzustelldienste” und „Paketzustelldienstanbieter” klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen von diesen Begriffsbestimmungen erfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass Postsendungen, die mehr als 20 mm dick sind, Waren und keine Briefsendungen enthalten, gleich ob sie vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden. Postsendungen, die ausschließlich aus Briefsendungen bestehen, sollten nicht in den Zuständigkeitsbereich von Paketzustelldiensten gehören. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Pakete mit Waren mit oder ohne Handelswert gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können und diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Güterverkehrs- und Logistikbranche fällt.
- (17)
- Anbieter von Paketzustelldiensten, die alternative Geschäftsmodelle nutzen und sich beispielsweise der kollaborativen Wirtschaft und Plattformen für den Online-Handel bedienen, sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie zumindest einen der Schritte in der Postbeförderungskette durchführen. Abholung, Sortierung und Zustellung, einschließlich Leistungen im Zusammenhang mit der Abholung durch den Empfänger, sollten als Paketzustelldienste gelten, auch wenn sie im Einklang mit der geltenden Praxis von Express- und Kurierdienstleistern oder Sammelgutspeditionen erbracht werden. Ein reiner Transport, der nicht in Verbindung mit einem dieser Schritte erfolgt, sollte auch dann nicht als Paketzustelldienst gelten, wenn er von einem Unterauftragnehmer entweder im Rahmen eines alternativen Geschäftsmodells oder auf andere Weise erbracht wird, da in diesem Fall davon ausgegangen werden sollte, dass diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Transportbranche fällt, es sei denn, das jeweilige Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen fällt anderweitig in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
- (18)
- Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen gelten, die in lediglich einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und über inländische interne Zustellnetze nur zu dem Zweck verfügen, um Bestellungen von Waren abzuwickeln, die sie selbst im Rahmen eines Kaufvertrags im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) verkauft haben. Unternehmen, die inländische interne Zustellnetze auch für die Zustellung von Waren nutzen, die von Dritten verkauft werden, sollten dieser Verordnung unterliegen.
- (19)
- Es sollten die vertraulichen Informationen, die den nationalen Regulierungsbehörden mindestens übermittelt werden sollten, und die Verfahren, mit denen diese Behörden sicherstellen, dass der kommerzielle Charakter der nationalen Betreiber geachtet wird, festgelegt werden, und es sollten sichere Wege für die Übermittlung dieser Informationen eingerichtet werden.
- (20)
- Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf der Grundlage angemessener Zulassungsverfahren oder anderer gesetzlicher Anforderungen auf dem Markt tätigen Paketzustelldienstanbieter haben. Da es sich um eine arbeitsintensive Branche handelt und es den Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem nationalen oder regionalen Markt tätige Paketzustelldienstanbieter zu begrenzen gilt, sollte ein Schwellenwert von weniger als 50 Personen eingeführt werden, der sich nach der Anzahl der Personen richtet, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Dienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, dieser Anbieter hat Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat. Dieser Schwellenwert steht im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(6), verdeutlicht den arbeitsintensiven Charakter der Branche und deckt insbesondere in Ländern mit einem geringen Paketaufkommen den größten Teil des Paketzustellmarkts ab. Bei dem Schwellenwert sollten insbesondere Personen berücksichtigt werden, die an der Erbringung der Paketzustelldienste beteiligt sind, wie Voll- und Teilzeitarbeitskräfte und vorübergehend Beschäftigte sowie Selbstständige, die für den Paketzustelldienstanbieter arbeiten. Aufschlüsselungen, die die Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus ausweisen, sollten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats richten. In bestimmten Fällen und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die nationale Regulierungsbehörde den Schwellenwert auf 25 Personen senken oder den Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste auffordern können, die für seine Unterauftragnehmer tätigen Voll- und Teilzeitarbeitskräfte, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen in den Schwellenwert einzubeziehen, damit die Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland und des gesamten Marktes verbessert wird.
- (21)
- Die der nationalen Regulierungsbehörde zu der Anzahl der für den Paketzustelldienstanbieter tätigen Personen gemachten Angaben sollten im Einklang mit den etablierten Gepflogenheiten der Unternehmen für die Übermittlung statistischer Angaben übermittelt werden. Dies ist wichtig, um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Anbieter auf ein Minimum zu beschränken.
- (22)
- Der Niederlassungsort eines Anbieters ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu bestimmen. Ist ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen, so gilt es zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus die jeweilige Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
- (23)
- Werden der nationalen Regulierungsbehörde Informationen über die Merkmale der Paketzustelldienste übermittelt, so sollte auch angegeben werden, welche Schritte der Postzustellkette (Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung) von dem jeweiligen Anbieter durchgeführt werden, ob der Dienst unter die Universaldienstverpflichtung fällt, welche geografische Reichweite der Dienst hat (regional, im Inland, ins Ausland) und ob ein Mehrwert geboten wird.
- (24)
- Die Liste der Postsendungen, die Maßnahmen zur Wahrung der Preistransparenz unterliegen, sollte begrenzt sein, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für die Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste und die nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering zu halten. Sie sollte Standard- und Einschreibdienste umfassen, da diese die Grundlage der Universaldienstverpflichtung bilden und da die Sendungsverfolgung für den Online-Handel von großer Bedeutung ist; außerdem sollte sie die Preise für die Sendungsverfolgung und für eingeschriebene Pakete — unabhängig davon, ob diese Teil der Universaldienstverpflichtung sind — umfassen, damit die Vergleichbarkeit in der gesamten Union sichergestellt ist. Im Mittelpunkt sollten leichtgewichtige Sendungen stehen, die den Großteil der von Paketzustelldienstanbietern zugestellten Postsendungen ausmachen, einschließlich der Preise für Postsendungen mit einer Dicke von mehr als 20 mm, die als Briefsendungen behandelt werden. Nur Einzelsendungstarife sollten aufgenommen werden, da es sich hierbei um die Preise handelt, die von den Absendern der kleinsten Mengen gezahlt werden. Die jeweiligen Postsendungen sollten im Anhang zu dieser Verordnung eindeutig angegeben werden. Durch diese Verordnung werden Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste nicht dazu verpflichtet, alle im Anhang aufgeführten Postsendungen anzubieten. Um die Richtigkeit der Tarifinformationen sicherzustellen, sollten diese von den Anbietern grenzüberschreitender Paketzustelldienste selbst bereitgestellt werden. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten, neutralen und nicht kommerziell ausgerichteten Website veröffentlicht werden.
- (25)
- Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei ihrer objektiven Bewertung der Tarife für die Zustellung ins Ausland, deren Bewertung sie als erforderlich erachten, Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandstarife und alle anderen einschlägigen Tarife vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat, die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten, bilateral beförderte Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstqualitätsnormen sowie — sofern ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich — die voraussichtlichen Auswirkungen der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, auch jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der jeweiligen Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wobei es sich beispielsweise um das Kriterium handeln kann, ob die Tarife einer speziellen Preisregulierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen oder ob im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt wurde. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ermittlung, welche Tarife für die Zustellung ins Ausland bewertet werden müssen, ihre Ermittlung auf einen objektiven, der Bewertung vorangehenden Filtermechanismus stützen, um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Regulierungsbehörden und die Paketzustelldienstanbieter, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen, möglichst gering zu halten.
- (26)
- Für den Schutz des regionalen und sozialen Zusammenhalts können einheitliche Tarife für die grenzüberschreitende Zustellung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Dabei sollte dem Erfordernis Rechnung getragen werden, den Online-Handel zu fördern und in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Chancen für eine Teilnahme am Online-Handel und für die Stärkung der Wirtschaft vor Ort zu eröffnen.
- (27)
- Erhebliche Unterschiede zwischen den Tarifen für die Zustellung von Paketen im Inland und im Ausland sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa besondere Transport- oder Verladekosten oder andere einschlägige Kosten, gerechtfertigt sein. Die nationale Regulierungsbehörde muss für die Zwecke dieser Bewertung unter Umständen Nachweise einholen. Diese Nachweise sowie etwaige Begründungen für die bewerteten Tarife sollten der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
- (28)
- Im Interesse der unionsweiten Transparenz sollte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der von jeder einzelnen nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Bewertung veröffentlichen.
- (29)
- Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die Paketzustelldienstanbieter, die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission Daten auf elektronischem Wege übertragen und insbesondere die Nutzung elektronischer Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (eIDAS-Verordnung) vorsehen.
- (30)
- Da sich die Märkte für Paketzustelldienste rasch verändern, sollte die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Online-Handel neu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht übermitteln. Diesem Bericht sollte, sofern sinnvoll, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt wird. Dieser Bericht sollte unter Beteiligung sämtlicher einschlägiger Interessenträger einschließlich des europäischen Ausschusses für den sozialen Dialog in der Postdienstleistungsbranche erstellt werden.
- (31)
- Die Kommission sollte sich auf nützliche Beiträge der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste stützen, die sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt.
- (32)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie ein Formular für die Übermittlung der Informationen durch die Paketzustelldienstanbieter an die nationalen Regulierungsbehörden erstellen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
- (33)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchgeführt werden.
- (34)
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(10).
- (35)
- Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (36)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die Verbesserung der Transparenz der Tarife und die Einführung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste — mit dem Zweck, letzten Endes eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste für die Nutzer zu erreichen und dadurch auch das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Handel zu stärken — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 106.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.
- (3)
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
- (4)
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. August 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität zur Unterstützung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997.
- (5)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
- (6)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (9)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (10)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
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