Präambel VO (EU) 2018/647

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 26. Februar 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die anhaltenden weit verbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar/Birma verurteilt und an die Regierung von Myanmar/Birma und die Sicherheitskräfte appelliert, dafür zu sorgen, dass in den Bundesstaaten Rakhine, Kachin und Shan Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflicht herrschen.
(2)
In diesem Zusammenhang hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/655(2) zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP angenommen, mit dem er weitere restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma verhängt, und zwar in Form des Verbots der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Endnutzer, die den Streitkräften und der Grenzschutzpolizei angehören, von Beschränkungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen zur Überwachung der Kommunikation, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie von gezielten restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverletzungen, für die Behinderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen und die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind.
(3)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates(3) werden die im Beschluss 2013/184/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. Einige der in dem Beschluss (GASP) 2018/655 vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Vorbehaltlich der Kontrolle durch die Konfliktparteien und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sollte die Beförderung von humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen nicht behindert werden. Es ist daher angemessen, Beschränkungen auf natürliche Personen anzuwenden, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind. Diese Beschränkungen sollten die Bereitstellung von humanitärer Hilfe nicht unangemessen beeinträchtigen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechtsnormen und des geltenden humanitären Völkerrechts angewandt werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(7)
Die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2018/655 herzustellen.
(8)
Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erfolgen.
(9)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75.

(2)

Beschluss (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

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