ANHANG VO (EU) 2018/648

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

83.
Mohammed Omar Ghulam Nabi

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen ( „Amir ul-Mumineen” ), Afghanistan. Geburtsdatum: a) um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 12.4.2000.

Weitere Angaben: Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt. Linkes Auge fehlt. Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im April 2013 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ( „Special Notice” ) von Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427394

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Omar führt den Titel „Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan” und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden (verstorben) und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört.

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