ANHANG II VO (EU) 2018/660
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Teil A wird Eintrag Nr. 11 zu Bentazon gestrichen.
- (2)
-
In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Besondere Bestimmungen 120 Bentazon
CAS-Nr. 25057-89-0
CIPAC-Nr. 366
3-Isopropyl-1H-2,1,3-benzothiadiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid ≥ 960 g/kg
1,2-Dichlorethan < 3 mg/kg
1. Juni 2018 31. Mai 2025 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Bentazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
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die technische Spezifikation;
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den Schutz der Anwender und Arbeiter;
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das Risiko für Vögel und Säugetiere;
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den Grundwasserschutz, insbesondere, aber nicht nur in Trinkwasserschutzgebieten, und sie prüfen sorgfältig den Zeitpunkt der Anwendung sowie die Boden- und/oder Klimabedingungen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 1. Februar 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufen 2/3 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Bentazon, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ( „Conceptual Framework” ) der OECD vorsieht.
Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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