ANHANG II VO (EU) 2018/660

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil A wird Eintrag Nr. 11 zu Bentazon gestrichen.
(2)
In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Besondere Bestimmungen
120

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC-Nr. 366

3-Isopropyl-1H-2,1,3-benzothiadiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid

≥ 960 g/kg

1,2-Dichlorethan < 3 mg/kg

1. Juni 2018 31. Mai 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Bentazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die technische Spezifikation;

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

das Risiko für Vögel und Säugetiere;

den Grundwasserschutz, insbesondere, aber nicht nur in Trinkwasserschutzgebieten, und sie prüfen sorgfältig den Zeitpunkt der Anwendung sowie die Boden- und/oder Klimabedingungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 1. Februar 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufen 2/3 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Bentazon, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ( „Conceptual Framework” ) der OECD vorsieht.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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