Artikel 2 VO (EU) 2018/669
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2019.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Stoffe und Gemische schon vor dem 1. Dezember 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
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