Artikel 1 VO (EU) 2018/671

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 87116010 und ex87116090 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.