Artikel 2 VO (EU) 2018/675
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018 mit der Ausnahme, dass Absatz 2 des Anhangs, sofern er den Stoff „Formaldehyd … %” betrifft, ab dem Datum des Inkrafttretens gilt.
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