Präambel VO (EU) 2018/676
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 84 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Teil I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission(2) verbirgt sich in Buchstabe C Absatz 2.5.1.2, der spezielle Grundsätze für das Entscheidungsverfahren hinsichtlich der Konzentration des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser betrifft, in Ziffer i) ein Fehler.
- (2)
- Der Fehler entstand, als gemäß Artikel 84 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmte Vorschriften der aufgehobenen Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) in die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 aufgenommen wurden.
- (3)
- Im Anhang der Richtlinie 91/414/EWG wurde auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(4) Bezug genommen, die später aufgehoben und durch die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(5) ersetzt wurde. Deshalb sollte in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates und nicht auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) Bezug genommen werden, in der es um den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung geht.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (5)
- Um zu gewährleisten, dass die korrekten Kriterien für eine angemessene Anwendung der einheitlichen Grundsätze auch bei laufenden Bewertungsverfahren angelegt werden, sollte diese Berichtigung so bald wie möglich gelten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127.)
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11).
- (5)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
- (6)
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
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