Präambel VO (EU) 2018/68

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Carne de Salamanca” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; die deutschen Behörden haben den Kommissionsdienststellen jedoch mitgeteilt, dass in Bezug auf die in dem Einzigen Dokument festgelegten Fleischsorten einige ergänzende Erläuterungen bezüglich der Rinderkategorien erforderlich sind. Auf Bitte der Kommissionsdienststellen haben die spanischen Behörden die Ziffer 3.2 des Einzigen Dokuments im Hinblick auf die genauere Beschreibung des Erzeugnisses in Bezug auf die Fleischsorten geändert.
(3)
Da es sich hierbei um eine förmliche Änderung handelt, ist eine erneute Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwar nicht erforderlich, das geänderte Einzige Dokument sollte jedoch informationshalber veröffentlicht werden.
(4)
Deshalb sollte der Name „Carne de Salamanca” eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 435 vom 24.12.2015, S. 12.

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