Artikel 2 VO (EU) 2018/683
(1) Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die interessierten Parteien
- a)
- eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,
- b)
- der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln, unter anderem zur Einreihung der Marken in die einzelnen Klassen, und
- c)
- eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.
(2) Binnen 25 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.
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