Artikel 2 VO (EU) 2018/683

(1) Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die interessierten Parteien

a)
eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,
b)
der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln, unter anderem zur Einreihung der Marken in die einzelnen Klassen, und
c)
eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.

(2) Binnen 25 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

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