Präambel VO (EU) 2018/686

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgesetzt. Für Triclopyr wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt.
(2)
Für Chlorpyrifos legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Sie stellte ein Risiko für die Verbraucher in Bezug auf den RHG für Keltertrauben fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Quitten, Mispeln, Aprikosen, Kirschen, Kürbis, Zuckermais, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Grünkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Hülsengemüse, Spargel, Artischocken, Hülsenfrüchte, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Kaffeebohnen und Geflügel (Muskel, Fett und Leber). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pekannüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Rote Rüben, Rettiche, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Chinakohle, Feldsalate, grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Salatrauken/Rucola, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Artischocken, Bohnen, Erbsen, Lupinen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörner, Baumwollsamen, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Hirse, Tees, Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Schweine (Muskel und Fettgewebe), Rinder (Muskel und Fettgewebe), Schafe (Muskel und Fettgewebe), Ziegen (Muskel und Fettgewebe), Geflügel (Muskel und Fettgewebe) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3)
Für Chlorpyrifos-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(3). In Bezug auf Getreide schlug sie eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlorpyrifos-methyl und Desmethylchlorpyrifos-methyl vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Kiwi, Kartoffeln, Mais, Roggen, Sorghum, Weizen, Schweine (Leber und Nieren), Rinder (Leber und Nieren), Schafe (Leber und Nieren), Ziegen (Leber und Nieren) sowie Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Gerste, Hafer, Schweine (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rinder (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schafe (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziegen (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Hülsenfrüchten, Ölsaaten und Getreide über der von der Behörde ermittelten neuen Bestimmungsgrenze, aber unter der geltenden Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können durch eine Kreuzkontamination mit Kulturen entstehen, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Da die Bewertung ergeben hat, dass bei der geltenden Bestimmungsgrenze kein unannehmbares Risiko für Verbraucher und Tiere besteht, sollten die RHG für diese Kulturen vorübergehend auf die geltende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4)
Für Triclopyr legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(4). Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Reiskörner, Schweine (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Nieren vom Rind, vom Schaf und von der Ziege sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche und Reis nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den Standardwert festgesetzt werden.
(6)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(7)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(8)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Chlorpyrifos für Keltertrauben ein Wert von 0,01 mg/kg gelten.
(11)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for chlorpyrifos according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(3):4733.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for chlorpyrifos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(3):4734.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for triclopyr according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(3):4735.

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