Präambel VO (EU) 2018/687

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 1. Juli 2016 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL” ) für Bifenthrin fest(2). Am 22. Juli 2017 legte die Codex-Alimentarius-Kommission CXL für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bixafen, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Dimethomorph, Fipronil, Flonicamid, Fluazifop-P, Fluensulfon, Flupyradifuron, Imazethapyr, Isofetamid, Methopren, Metrafenon, Oxathiapiprolin, Pendimethalin, Penthiopyrad, Pinoxaden, Saflufenacil, Spiromesifen, Teflubenzuronin und Tolfenpyrad fest(3).
(2)
Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt, außer für Fluensulfon, für das keine spezifischen RHG festgelegt wurden und das auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurde, sodass für diesen Stoff der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(4)
Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Acibenzolar-S-methyl (Kohlgemüse; Kürbisgewächse; Zitrusfrüchte; Kiwis); Benzovindiflupyr (Kürbisgewächse; Fleisch von Säugetieren); Bixafen (Fleisch von Säugetieren); Buprofezin (alle Erzeugnisse); Chlorantraniliprol (Geflügelfleisch); Fipronil (alle Erzeugnisse); Flonicamid (Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs); Fluazifop-P (Kopfkohl; Tomaten; Bohnen; Erbsen (ohne Hülsen), Karotten; Kartoffeln; Kohlrüben; weiße Rüben; Sonnenblumenkerne; Fleisch, Fett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren; Milch; Fleisch, Fett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel; Eier); Fluensulfon (alle Erzeugnisse); Flupyradifuron (alle Erzeugnisse); Imazethapyr (alle Erzeugnisse); Isofetamid (Erzeugnisse tierischen Ursprungs); Methopren (alle Erzeugnisse); Oxathiapiprolin (alle Erzeugnisse); Pendimethalin (Blattgemüse der Gattung Brassica mit Ausnahme von Grünkohl; Fleisch von Säugetieren; Geflügelfleisch; Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln); Pinoxaden (alle Erzeugnisse); Saflufenacil (alle Erzeugnisse); Spiromesifen (alle Erzeugnisse).
(5)
Die CXL für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuron, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union(5).
(6)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Kiwis wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.
(7)
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben(6). Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(9)
Die Behörde kam in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung des Rückstandshöchstgehalts im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen des betreffenden Erzeugnisses wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(10)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/ar/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-48%252FReport%252FREP16_PRe.pdf

Joint FAO/WHO food standards programme Codex Alimentarius Commission. Anlage II. 39. Tagung. Rom, Italien, 27. Juni-1. Juli 2016.

(3)

http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-49%252FREPORT%252FREP17_PRe.pdf

Joint FAO/WHO food standards programme Codex Alimentarius Commission. Anlage III. 40. Tagung. Genf, Schweiz, 17.-22. Juli 2017.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)

Scientific support for preparing an EU position in the 48th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2016;14(8):4571 [166 S.].

Scientific support for preparing an EU position in the 49th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2017;15(7):4929 [162 S.].

(6)

Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for acibenzolar-S-methyl in kiwi fruits. EFSA Journal 2017;15(9):4985 [20 S.].

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