ANHANG VO (EU) 2018/690

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 342 (Fenazaquin), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. März 2018 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz von Wasserorganismen;
b)
den Schutz der Anwender; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
c)
den Schutz von Bienen;
d)
das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
e)
das Risiko für Verbraucher, insbesondere durch die während der Verarbeitung entstehenden Rückstände;
f)
Anwendungsbedingungen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

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