ANHANG VO (EU) 2018/690
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 342 (Fenazaquin), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:
TEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. März 2018 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- a)
- den Schutz von Wasserorganismen;
- b)
- den Schutz der Anwender; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
- c)
- den Schutz von Bienen;
- d)
- das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
- e)
- das Risiko für Verbraucher, insbesondere durch die während der Verarbeitung entstehenden Rückstände;
- f)
- Anwendungsbedingungen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.
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