Präambel VO (EU) 2018/690

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/39/EU der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Fenazaquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenazaquin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 war auf Anwendungen als Akarizid für Zierpflanzen in Gewächshäusern beschränkt.
(4)
Am 19. September 2011 übermittelte der Hersteller des Wirkstoffs, Gowan Comércio Internacional e Serviços Limitada, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Griechenland als dem benannten, Bericht erstattenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Fenazaquin dahin gehend, dass die Beschränkung aufgehoben wird und Anwendungen auf Trauben, Zitrusfrüchten, Kernobst und Steinobst erlaubt werden. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.
(5)
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat einen Nachtrag zum Entwurf des Beurteilungsberichts erstellt und ihn am 14. Februar 2012 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt.
(6)
Die Behörde übermittelte dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den Nachtrag zum Entwurf des Beurteilungsberichts zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugänglich.
(7)
Am 19. März 2013 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(5) dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die neuen Anwendungen des Wirkstoffs Fenazaquin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Die Kommission übermittelte den geänderten Entwurf des Beurteilungsberichts am 17. September 2013 zur Stellungnahme an den Antragsteller und am 2. Oktober 2013 an den Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. Der Ständige Ausschuss konnte zu keiner Schlussfolgerung darüber gelangen, ob es angebracht ist, die Bedingungen für die Genehmigung von Fenazaquin zu ändern, wie dies der Antragsteller gefordert hatte.
(8)
Nach einer weiteren Prüfung der Unterlagen erstellte die Kommission den Entwurf eines Nachtrags zum ursprünglichen Beurteilungsbericht und einen Entwurf einer Verordnung über Fenazaquin. Am 13. Dezember 2017 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Entwürfe des Nachtrags und der Verordnung vor.
(9)
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Fenazaquin Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(10)
Es ist nicht nachgewiesen worden, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die Fenazaquin enthalten, generell die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, wenn die derzeitige Beschränkung auf die Anwendung in Gewächshäusern nicht beibehalten wird. Es ist daher angebracht, die Beschränkung auf die ausschließliche Anwendung in Gewächshäusern im Sinne der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beizubehalten.
(11)
In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Anwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf einer genießbaren Kultur die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Es ist daher angebracht, die Beschränkung der Anwendung von Fenazaquin auf Zierpflanzen nicht beizubehalten.
(12)
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es notwendig und angebracht, die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fenazaquin zu ändern, aber bestimmte Bedingungen und Einschränkungen beizubehalten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)

Durchführungsrichtlinie 2011/39/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenazaquin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 30).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fenazaquin” (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Fenazaquin). The EFSA Journal 2013;11(4):3166. [80 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3166.

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