Präambel VO (EU) 2018/700
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1), insbesondere Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dass Produkte tierischen Ursprungs nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus Betrieben stammen, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind. Diese Listen können auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit(2) eingesehen werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden Betriebe aus Drittländern nur in diese Liste aufgenommen, wenn die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Bedingungen durch diese Betriebe garantieren. Außerdem sind gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes dazu angehalten, diese Listen von Betrieben auf aktuellem Stand zu halten und der Kommission entsprechend zu übermitteln.
- (3)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 muss die Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Änderung der Listen von Betrieben veranlassen, wann immer sie dies aufgrund entsprechender Informationen für erforderlich hält, wie etwa Inspektionsberichten der Union oder Meldungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingeführt wurde.
- (4)
- Seit März 2017 haben Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des RASFF eine bedeutende Zahl von schweren und wiederholten Fällen von Nichteinhaltung aufgrund der Feststellung von Salmonellen in Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen aus mehreren Betrieben in Brasilien mitgeteilt. Die zuständigen brasilianischen Behörden wurden über diese Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen der Union informiert und zur Ergreifung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen aufgefordert.
- (5)
- Die von den zuständigen brasilianischen Behörden gelieferten Informationen und die Ergebnisse amtlicher Kontrollen an den Unionsgrenzen konnten nicht nachweisen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel durchgeführt wurden. Folglich kann nicht ausreichend garantiert werden, dass diese Betriebe zurzeit die Anforderungen der Union erfüllen, und ihre Produkte könnten demnach ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Es ist daher notwendig sie von der Liste der Betriebe, aus denen Geflügelprodukte in die Union eingeführt werden dürfen, zu streichen.
- (6)
- Im März 2018 wurden laut Angaben der zuständigen brasilianischen Behörden in Brasilien Betrugsfälle im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen festgestellt, die zur Erstellung von Bescheinigungen für in die Union ausgeführte Fleisch und Fleischprodukte erforderlich sind. Diesbezüglich weisen laufende Ermittlungen und jüngste Maßnahmen der Justiz in Brasilien darauf hin, dass die Einhaltung der Unionsanforderungen durch die Betriebe BRF S.A. und SHB S.A., die für die Ausfuhr von Fleisch und Fleischprodukten in die Union zugelassen sind, nicht ausreichend garantiert werden kann. Ihre Produkte könnten daher ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen und es ist demnach angemessen, sie von der Liste der Betriebe, aus denen Fleisch und Fleischprodukte in die Union eingeführt werden dürfen, zu streichen.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
- (2)
https://ec.europa.eu/food/safety/international_affairs/trade/non-eu-countries_en
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
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