Präambel VO (EU) 2018/705
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
- (2)
- Nachdem die Russische Föderation auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, russische Präsidentschaftswahlen durchgeführt hat, sollten nach Ansicht des Rates fünf Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
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