Präambel VO (EU) 2018/708

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG(2) und 2011/61/EU(3) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Berichtspflichten sind weitere Berichtspflichten notwendig, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Risiken am Markt für Geldmarktfonds wirksam aufdecken, überwachen und eindämmen können.
(2)
Nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen Geldmarktfonds den für sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die Erhebung der einschlägigen Daten durch die zuständigen Behörden in der gesamten Europäischen Union in einheitlicher Weise erfolgt, und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Markt für Geldmarktfonds informiert sind und zu einer Gesamtanalyse der potenziellen Auswirkungen des Markts für Geldmarktfonds in der Union beitragen können, müssen die Daten den zuständigen Behörden in der gesamten EU in einheitlicher Weise übermittelt werden. Darüber hinaus erleichtert die Verwendung einer einheitlichen Meldevorlage die Durchführung der mit den Berichtspflichten der Geldmarktfonds verbundenen Verfahren und Prozesse und verringert die einschlägigen Kosten.
(3)
Um eine wirksame Beaufsichtigung innerhalb der Union zu gewährleisten, müssen diese Daten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitergeleitet werden, damit eine zentrale Datenbank für Geldmarktfonds eingerichtet werden kann.
(4)
Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.
(5)
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(6)
Der Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung sollte auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1131 abgestimmt werden, damit die nationalen Behörden die Informationen zusammentragen können, die an die in Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannte Datenbank der ESMA zu übermitteln sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

(2)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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