Präambel VO (EU) 2018/711

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP(1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom VN-Sanktionsausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung (EU) 2016/44 einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.
(2)
Am 18. April 2018 und am 29. April 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

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