Artikel 15 VO (EU) 2018/72

Verhaltenskodex

(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, erstellen und veröffentlichen auf ihrer Website einen Verhaltenskodex, in dem beschrieben ist, wie sich das Personal verhalten muss, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. In den Verhaltenskodex werden auch wirksame Durchsetzungsmechanismen aufgenommen.

(2) Insbesondere werden in dem Verhaltenskodex Vorschriften festgelegt, die den Austausch sensibler Informationen im Sinne des Artikels 14 zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verhindern. Der Verhaltenskodex unterliegt der Überprüfung durch die zuständigen Behörden.

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