Artikel 9 VO (EU) 2018/72

Unabhängigkeit der Führungskräfte

Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nicht gleichzeitig Führungskräfte von abwickelnden Stellen oder entsprechenden Geschäftsbereichen sein und müssen unabhängig handeln. Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nach Ende ihrer Tätigkeit für diese Stelle mindestens ein Jahr lang nicht für abwickelnde Stellen oder entsprechende Geschäftsbereiche tätig werden, und umgekehrt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.