Artikel 3 VO (EU) 2018/720

Zur Inanspruchnahme des mit dieser Verordnung festgelegten Zollkontingents müssen die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse sinngemäß den Ursprungsregeln und sonstigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island, entsprechen.

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