Präambel VO (EU) 2018/720

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen” ) geschlossen(2). Das Abkommen wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2017/1913(3) im Namen der Union angenommen.
(2)
Anhang V des Abkommens sieht die Eröffnung eines jährlichen zollfreien Kontingents für die Einfuhr von Geflügel mit Ursprung in Island in die Union vor.
(3)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1913 tritt das Abkommen am ersten Tag des siebten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer notwendigen internen Verfahren notifiziert haben. Die letzte Notifikation erfolgte am 19. Oktober 2017. Das Abkommen tritt daher am 1. Mai 2018 in Kraft. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gelten.
(4)
In dem Abkommen wird präzisiert, dass das Zollkontingent jährlich gilt und die Einfuhren daher auf der Basis eines Kalenderjahres verwaltet werden sollten. Da das Abkommen jedoch ab dem 1. Mai 2018 gilt, sollte die Jahresmenge für 2018 und für die darauffolgenden Jahre gemäß Anhang V des Abkommens festgelegt werden.
(5)
Das Zollkontingent sollte in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.
(6)
Das Abkommen sieht vor, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island(5) für die Erzeugnisse des Zollkontingents gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.

(3)

Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 58).

(5)

Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).

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