ANHANG VO (EU) 2018/721

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Schweine-Prolactin NICHT ZUTREFFEND Schweine Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND

Zur oralen Anwendung bei neugeborenen Ferkeln in einer Dosis von bis zu 0,2 mg pro Tier.

Zur Anwendung bei Sauen in einer Gesamtdosis von bis zu 5 mg pro Tier.

Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken

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