ANHANG VO (EU) 2018/721
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) | Markerrückstand | Tierart(en) | Rückstandshöchstmenge(n) | Zielgewebe | Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) | Therapeutische Einstufung |
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Schweine-Prolactin | NICHT ZUTREFFEND | Schweine | Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich | NICHT ZUTREFFEND |
Zur oralen Anwendung bei neugeborenen Ferkeln in einer Dosis von bis zu 0,2 mg pro Tier. Zur Anwendung bei Sauen in einer Gesamtdosis von bis zu 5 mg pro Tier. |
Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken |
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