Präambel VO (EU) 2018/723

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält das Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben sowie die besonderen Vorschriften für bestimmte Verfahren.
(2)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält die Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen.
(3)
Nach einem Antrag eines privaten Unternehmers ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA” ) um eine Stellungnahme zu einem Verfahren mit niedrigem Luftdruck (im Folgenden „Verfahren” ) zur Betäubung von Masthühnern.
(4)
In ihrer Stellungnahme(2) vom 25. Oktober 2017 gelangte die EFSA zu folgendem Schluss:
(5)
Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung des Verfahrens regelmäßig kontrollieren können, sollten für dieses Verfahren spezifische Anforderungen festgelegt werden.
(6)
Das Verfahren wird neben dem Einsatz in der gewerblichen Schlachtung als geeignet für die Tötung von Hühnern im Fall einer Bestandsräumung angesehen.
(7)
Das Verfahren wird auch in anderen Fällen als geeignet betrachtet, wenn eine große Zahl von Hühnern aus anderen Gründen als der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes getötet werden muss.
(8)
Da das Verfahren in Bezug auf das Tierwohl im Vergleich mit wenigstens einem der derzeit genehmigten Verfahren als zumindest gleichwertig betrachtet werden kann, muss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geändert werden.
(9)
Damit das Verfahren effizient angewandt und überwacht werden kann, sollten bestimmte spezifische Anforderungen in Bezug auf Auslegung, Bau und Ausrüstung beachtet werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist daher ebenfalls zu ändern.
(10)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(2)

The EFSA Journal 2017;15(12):5056.

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