ANHANG VO (EU) 2018/732

1.
Die in diesem Anhang beschriebene gemeinsame Methode betrifft alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU.
2.
Die Methode ermöglicht es, die grundlegende Berechnung für die Anzeige an Tankstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/94/EU durchzuführen, um einen ungefähren Preisvergleich vorzunehmen, und beruht auf einer von den Mitgliedstaaten zu treffenden Auswahl von Pkw-Modellen, die mindestens hinsichtlich Gewicht und Leistung vergleichbar sind, aber unterschiedliche Kraftstoffe nutzen.
3.
In der Methode ist festgelegt, wie die Preise von Benzin und Diesel sowie von alternativen Kraftstoffen für die Zwecke dieses Vergleichs als Beträge in der anwendbaren Währung je 100 km ausgedrückt werden. Die Berechnung basiert auf folgenden Faktoren:

a)
Kraftstoffverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs je 100 km gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung der Fahrzeuge nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
ggf. von den Mitgliedstaaten ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte je 100 km für Biokraftstoff-Mischungen mit Benzin oder Diesel(2);
c)
auf eine Maßeinheit bezogene Marktpreise der jeweiligen Kraftstoffe, die gemäß der Richtlinie 98/6/EG in der anwendbaren Währung für die im jeweiligen Mitgliedstaat angewandten Maßeinheiten (im Folgenden „konventionelle Maßeinheiten” ) ausgedrückt werden.

4.
Der als Betrag in anwendbarer Währung je 100 km ausgedrückte Preis wird wie folgt berechnet:

Kraftstoffpreis in anwendbarer Währung je konventionelle Maßeinheit × Kraftstoffverbrauch je 100 km.

5.
Der zu berücksichtigende Kraftstoffpreis für die konventionellen Maßeinheiten ist der Durchschnittspreis, der maximal während des Kalendervierteljahrs vor der Berechnung galt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(2)

Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)

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