Präambel VO (EU) 2018/75
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.
- (2)
- Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
- (3)
- Am 8. Februar 2016 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
- (4)
- In der derzeitigen Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) heißt es hinsichtlich der Löslichkeit „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; mäßig löslich in Natriumhydroxidlösung” .
- (5)
- Der Antragsteller beantragt, dass die Löslichkeit dieses Lebensmittelzusatzstoffs in „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; praktisch unlöslich oder unlöslich in Natriumhydroxidlösung” geändert wird.
- (6)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gelangte in ihrer Stellungnahme(4) vom 24. Januar 2017 zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen zur Löslichkeit von mikrokristalliner Cellulose (E 460(i)) keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Allerdings empfahl die Behörde, dass die Konzentration der Natriumhydroxidlösung für den Löslichkeitstest in den EU-Spezifikationen angegeben werden sollte.
- (7)
- Dementsprechend sollte die Beschreibung der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) in Natriumhydroxidlösung (Konzentration: 50 g NaOH/l) in „praktisch unlöslich oder unlöslich” geändert werden.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
- (4)
EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium), 2017. Safety of the proposed amendment of the specifications for microcrystalline cellulose (E 460(i)) as a food additive. EFSA Journal 2017;15(2):4699, 7 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.4699.
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