Präambel VO (EU) 2018/750
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) enthält in Anhang III Punkt 66.A.20 Buchstabe a Nummer 3 Ziffer i zweiter Gedankenstrich einen Fehler in Bezug auf die Rechte, die Inhabern einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 gewährt werden.
- (2)
- Die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
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