Präambel VO (EU) 2018/756

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 31. Januar 2018 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien in die Union(2); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 18. Dezember 2017 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen.
1.
BETROFFENE WARE
(2)
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex15180091 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex15180095 (TARIC-Code 1518009510), ex15180099 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex27101943 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex27101946 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex27101947 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 27102011, 27102015, 27102017, ex38249992 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 38260010 und ex38260090 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden und ihren Ursprung in Argentinien haben. Diese KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2.
ANTRAG
(3)
In seinem Antrag ersuchte der Antragsteller die Kommission zunächst, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfassen zu lassen. Am 21. Februar 2018 reichte der Antragsteller dann einen Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) ein. Anschließend übermittelte der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 16. und 27. März 2018 zusätzliche Anmerkungen und aktualisierte Informationen. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.
3.
GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(4)
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.
(5)
Nach Ansicht des Antragstellers ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, weil es genügend Beweise für eine tatsächliche und erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Biodieselbranche der Union durch massive Einfuhren von subventioniertem Biodiesel in einem kurzen Zeitraum gibt, insbesondere seit 2018 (also nach dem Untersuchungszeitraum). Den weiteren Angaben des Antragstellers zufolge sollen genügend Beweise für subventionierte Biodieseleinfuhren aus Argentinien und für aus diesen subventionierten Einfuhren resultierende kritische Umstände vorliegen sowie dafür, dass sich die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung bereits zu zeigen beginnt.
(6)
Die Kommission prüfte den Antrag auch im Lichte des Artikels 16 Absatz 4 der Grundverordnung, in dem die Bedingungen für die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren dargelegt sind. Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission auch die von der Camara Argentina de Biocombustibiles (im Folgenden „CARBIO” ) am 21. März 2018 und die von der argentinischen Regierung am 3. April 2018 übermittelten Stellungnahmen, in denen unter anderem vorgebracht wurde, dass der Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 4 und des Artikels 24 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfülle.
(7)
Wie in den Erwägungsgründen 8 bis 16 erläutert, berücksichtigte die Kommission sämtliche Beiträge und prüfte, ob genügend Beweise dafür gegeben waren, dass kritische Umstände vorliegen werden, unter denen bei der betroffenen Ware eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren verursacht werden wird, denen anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es möglicherweise notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.
3.1.
Kritische Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer subventionierten Ware verursacht wird
(8)
Der Kommission liegen hinreichende Beweise vor, die tendenziell darauf hindeuten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Argentinien subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um Folgendes:
(9)
Die Beweise für die Subventionierung wurden in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags zur Verfügung gestellt und im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise genauer geprüft.
(10)
Es wurde vorgebracht, bei den in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung Argentiniens oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die betreffenden Maßnahmen sollen sich auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige beschränken und somit spezifisch und anfechtbar sein.
(11)
Die in diesem Stadium verfügbaren Beweise deuten somit tendenziell darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware in den Genuss anfechtbarer Subventionen kommen.
(12)
Ferner liegen der Kommission auf der Grundlage der letzten vom Antragsteller(3) in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten Informationen hinreichende Beweise dafür vor, dass sich aufgrund der Subventionspraktiken der ausführenden Hersteller bereits eine beginnende bedeutende Schädigung (und nicht nur die Gefahr einer bedeutenden Schädigung) des Wirtschaftszweigs der Union zeigt.
(13)
Der Antrag auf zollamtliche Erfassung enthält zusammen mit den in der Folge übermittelten Informationen hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, wobei sich zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „UZ” ) (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) und im ersten Quartal (Januar 2018 bis März 2018) nach dem UZ eine schwer wieder auszugleichende Schädigung zu zeigen begann.
(14)
Diese Schädigung wird in der Tat durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren verursacht, denen anfechtbare Subventionen zugutekommen. Die Beweise belegen für den Zeitraum zwischen August 2017 und dem ersten Quartal nach dem UZ einen massiven Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil. Konkret geht aus den verfügbaren Beweisen hervor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Argentinien von 0 Tonnen im August 2017 auf 410600 Tonnen(4) im ersten Quartal nach dem UZ gestiegen sind, was mit einem entsprechend steilen Anstieg des Marktanteils von 0 % auf 10 % einherging(5). Weitere eingegangene Beweise zeigen, dass zwischen September 2017 und Februar 2018 837000 Tonnen der betroffenen Ware aus Argentinien ausgeführt wurden, was darauf hinweist, dass für die Zeit nach Februar 2018 mit weiteren erheblichen Einfuhren zu rechnen ist(6).
(15)
Den Beweisen zufolge gibt es außerdem bereits erste Anzeichen dafür, dass sich der massive Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus Argentinien sehr nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, beispielsweise durch gedrückte Preise. Zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. März 2018 gingen die Preise für FAME-Biodiesel (FAME: Fettsäuremethylester) um 12,3 % zurück(7).
(16)
Außerdem zeigen die vom Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten Beweise, dass die sich verschlechternde Lage auf dem Markt in mindestens drei Unternehmen in der Union eine geplante Verringerung der Produktion und/oder den Rückgriff auf Kurzarbeit zur Folge hat. Dies wird zu einer erheblichen Verringerung der Unionsproduktion und -verkäufe führen und negative Auswirkungen auf die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union haben.
(17)
Abschließend prüfte die Kommission, ob die bedeutende Schädigung, die sich nach dem Untersuchungszeitraum zu zeigen begann, schwer wieder auszugleichen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die betroffene Ware äußerst preisempfindlich ist, wie der geringe Umfang der Einfuhren der betroffenen Ware nach der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 2013(8) und der anschließende Anstieg der Einfuhren nach der Senkung der Antidumpingzölle im September 2017(9) zeigte. Es besteht die Gefahr, dass eine zunehmende Zahl von Unionsherstellern rückläufige Verkäufe und geringere Produktionsniveaus wird hinnehmen müssen, wenn weiter so hohe Mengen zu mutmaßlich subventionierten Preisen aus Argentinien eingeführt werden wie den Belegen zufolge bisher. Es liegt auf der Hand, dass diese Gefahr negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Gesamtergebnisse der Unionshersteller haben wird. Die geringeren Einnahmen und ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen stellen somit eine bedeutende Schädigung dar, die nur schwer auszugleichen ist.
3.2.
Ausschluss einer Wiederholung der Schädigung
(18)
Aufgrund der in den Erwägungsgründen 14 und 15 aufgeführten Daten und der Ausführungen in Erwägungsgrund 17 gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass es erforderlich ist, durch zollamtliche Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorzubereiten, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen. In der Tat deuten die Marktbedingungen nach dem UZ tendenziell darauf hin, dass sich die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs aufgrund der erheblichen Zunahme der subventionierten Einfuhren bereits im ersten Quartal 2018 verschlechtert hat. Sollte die Kommission somit am Ende der jetzigen Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass der heimische Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung erleidet, so kann es angemessen erscheinen, Ausgleichszölle auf die zollamtlich erfassen Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.
4.
VERFAHREN
(19)
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
5.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(20)
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
(21)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung.
(22)
In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen genau abzuschätzen. Bei der Behauptung im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung wurde darauf verwiesen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. November 2017 endgültige Zölle gegenüber subventionierten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in Höhe von 71,45 % bis 72,28 % eingeführt haben. Auf der Grundlage der Informationen, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wurden, liegt die vorläufige Schadensbeseitigungsschwelle bei 29,5 %. Angesichts der in diesem Stadium zur Verfügung stehenden Informationen wird die Höhe der möglichen zukünftigen Zollschuld in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, d. h. auf 29,5 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.
6.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(23)
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 37.

(3)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sind Mitglieder des Antragstellers (European Biodiesel Board).

(4)

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(5)

Der Verbrauch in der EU stützt sich auf Daten aus dem Antrag.

(6)

Quelle: Datenbank der argentinischen Ausfuhrstatistik [https://comex.indec.gov.ar/search/exports/2018/M/38260000/C].

(7)

Quelle: https://www.neste.com/en/corporate-info/investors/market-data/biodiesel-prices-sme-fame.

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 der Kommission vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.