Artikel 2 VO (EU) 2018/761

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt” die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;
b)
„Restproblem” ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung bzw. Erteilung nicht im Wege steht und zur späteren Überwachung zurückgestellt werden kann.

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