ANHANG I VO (EU) 2018/761
Aufsichtsverfahren gemäß Artikel 3
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1.
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ALLGEMEINES
Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln für die gesamte Tätigkeit ein strukturiertes und überprüfbares Verfahren, in dem die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei dem Aufsichtsverfahren — wie das Diagramm in der Anlage zeigt — um ein iteratives Verfahren handelt und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Verbesserung Rechnung getragen wird.- 2.
- ENTWICKLUNG VON AUFSICHTSSTRATEGIE UND AUFSICHTSPLAN/-PLÄNEN
Die nationale Sicherheitsbehörde- a)
- sammelt und analysiert Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen als Input für die Strategie und den Plan oder die Pläne. Als Quellen kommen infrage: Informationen, die bei der Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme gesammelt wurden; Ergebnisse früherer Aufsichtstätigkeiten; Informationen aus Genehmigungen für Teilsysteme oder Fahrzeuge; Unfallberichte/Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen; sonstige Berichte oder Daten über Unfälle/Störungen; jährliche Sicherheitsberichte von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern an die nationale Sicherheitsbehörde; jährliche Instandhaltungsberichte der für die Instandhaltung zuständigen Stellen; Beschwerden seitens der Öffentlichkeit sowie andere relevante Quellen;
- b)
- ermittelt in der Aufsichtsstrategie etwaige Risikobereiche für gezielte Aufsichtstätigkeiten, darunter solche, die sich aus der Integration und Steuerung menschlicher und organisatorischer Faktoren ergeben;
- c)
- entwickelt einen Aufsichtsplan oder Aufsichtspläne, die zeigen, wie sie die Aufsichtsstrategie innerhalb der Geltungsdauer gültiger einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen umsetzen wird;
- d)
- legt eine erste Abschätzung der erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung des Plans oder der Pläne auf der Grundlage der ermittelten Zielbereiche vor;
- e)
- weist die Ressourcen für die Umsetzung des Plans oder der Pläne zu;
- f)
- behandelt in der Aufsichtsstrategie und dem Aufsichtsplan oder den Aufsichtsplänen alle Fragen im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden Betrieb oder grenzübergreifenden Infrastrukturen in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Sicherheitsbehörden.
- 3.
- ÜBERMITTLUNG VON AUFSICHTSSTRATEGIE UND AUFSICHTSPLAN/-PLÄNEN
Die nationale Sicherheitsbehörde- a)
- unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber sowie bei Bedarf einen weiteren Kreis von Akteuren über die allgemeinen Zielsetzungen der Aufsichtsstrategie und liefert eine allgemeine Erläuterung des Plans oder der Pläne;
- b)
- unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber über die grundsätzliche Umsetzung des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne.
- 4.
- DURCHFÜHRUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN
Die nationale Sicherheitsbehörde- a)
- setzt den Plan oder die Pläne um;
- b)
- ergreift angemessene Maßnahmen für den Umgang mit Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, darunter, falls erforderlich, dringende Sicherheitswarnungen und vorläufige Sicherheitsmaßnahmen;
- c)
- bewertet, inwieweit ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber einen Aktionsplan oder mehrere Aktionspläne zur Beseitigung eines Mangels oder eines Restproblems innerhalb einer bestimmten Frist angemessen entwickelt und umgesetzt hat;
- d)
- dokumentiert die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten.
- 5.
- ERGEBNISSE DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN
Die nationale Sicherheitsbehörde- a)
- teilt die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten dem betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber mit, darunter auch Informationen darüber, in welchen Bereichen bei dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber Mängel zu verzeichnen sind und in welchen Bereichen bewährte Verfahren zur Unterstützung der Verbesserung der Sicherheit bestehen;
- b)
- verschafft sich einen Überblick über die Sicherheitsleistung der einzelnen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die in ihrem Mitgliedstaat tätig sind;
- c)
- veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur allgemeinen Sicherheitsleistung in dem Mitgliedstaat;
- d)
- veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur Wirksamkeit des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit;
- e)
- verwendet vor der Neubewertung eines Antrags auf Erneuerung oder Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung die während der Beaufsichtigung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems und übermittelt diese gegebenenfalls der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder bei grenzübergreifenden Infrastrukturen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde;
- f)
- ergreift bei Bedarf Durchsetzungsmaßnahmen, stellt fest, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden muss, und unterrichtet in Fällen, in denen sie nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, entsprechend die zuständige Behörde.
- 6.
- ÜBERPRÜFUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN
Auf der Grundlage der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gesammelten Informationen und gewonnenen Erfahrungen sowie der Sicherheitsleistung sowohl auf individueller Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten muss die Sicherheitsbehörde in regelmäßigen Abständen- a)
- eine Überprüfung der Aufsichtsstrategie und des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne durchführen, um festzustellen, ob die ursprüngliche Zielsetzung, die Nutzung von Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen, die Aufsichtsergebnisse und die Zuweisung der Ressourcen noch angemessen sind, und bei Bedarf die Prioritäten ändern;
- b)
- falls erforderlich, den Plan oder die Pläne überarbeiten und dabei die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Aufsichtsstrategie berücksichtigen;
- c)
- bei Bedarf ihre Standpunkte und etwaigen Vorschläge ihrem Mitgliedstaat mitteilen, um etwaige Mängel des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit zu beseitigen.
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