ANHANG II VO (EU) 2018/761

Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht gemäß Artikel 8 Absatz 2

Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen, die auf den folgenden Grundsätzen und spezifischen Elementen beruhen:
1.
Einigung darüber, welche Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in einer Art und Weise tätig sind, die eine koordinierte oder gemeinsame Aufsicht erfordern.
2.
Einigung auf eine gemeinsame Sprache/gemeinsame Sprachen und den Grad der Vertraulichkeit der für die Zwecke ihrer Koordinierungsvereinbarungen verwendeten Informationen.
3.
Einigung darüber, welche Informationen ausgetauscht werden sollen, sowie Vereinbarung eines Zeitplans für den Austausch:

a)
Austausch einschlägiger Informationen über Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß Nummer 1 und Mitteilung der Ergebnisse ihrer Bewertungstätigkeiten;
b)
bei Bedarf Bereitstellung von Kopien von Sicherheitsgenehmigungen;
c)
gegebenenfalls Mitteilung der Ergebnisse der entsprechenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Durchsetzungsbeschlüssen und Maßnahmen;
d)
Austausch von Informationen über die Sicherheitsleistung der gemäß Nummer 1 ermittelten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in den einzelnen Mitgliedstaaten.

4.
Austausch über Entscheidungskriterien:

a)
Austausch von Informationen über die von den einzelnen nationalen Sicherheitsbehörden in ihrem Aufsichtsplan angegebene Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;
b)
Einrichtung eines Dialogs zwischen den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden über die vorgeschlagene Strategie für den Umgang mit erheblichen Mängeln.

5.
Koordinierung:

a)
Austausch über bestehende Aufsichtsstrategien und Aufsichtspläne;
b)
Ermittlung gemeinsamer Interessen und/oder gemeinsamer Probleme;
c)
effiziente Planung individueller, koordinierter oder gemeinsamer Initiativen, wobei die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht unnötig belastet und Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen dieser Initiativen vermieden werden.

6.
Einigung darüber, welche nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) Maßnahmen zur Beseitigung von Restproblemen, die für die Aufsicht gegebenenfalls zurückgestellt wurden, weiterverfolgen sollte(n).
7.
Einigung über die Bereiche für ein koordiniertes oder gemeinsames Vorgehen:

a)
Ermittlung der wichtigsten Risiken für die betreffenden Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, denen die nationalen Sicherheitsbehörden auf koordinierte Weise oder gemeinsam begegnen sollten;
b)
Einigung darüber, welche nationale Sicherheitsbehörde, sofern erforderlich, bei welchen Problemen auf der Grundlage bewährter Kriterien Tätigkeiten übernimmt;
c)
Einigung darüber, welche gemeinsamen Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls aufzunehmen sind;
d)
Einigung darüber, wie die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über die durch die nationalen Sicherheitsbehörden getroffenen Regelungen und Vereinbarungen unterrichtet werden sollten.

8.
Austausch bewährter Verfahren:

a)
Erarbeitung von Regelungen für die regelmäßige Überprüfung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten für die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;
b)
Erarbeitung von Regelungen für die Bewertung der Wirksamkeit der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls der Agentur.

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