ANHANG II VO (EU) 2018/761
Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht gemäß Artikel 8 Absatz 2
Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen, die auf den folgenden Grundsätzen und spezifischen Elementen beruhen:- 1.
- Einigung darüber, welche Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in einer Art und Weise tätig sind, die eine koordinierte oder gemeinsame Aufsicht erfordern.
- 2.
- Einigung auf eine gemeinsame Sprache/gemeinsame Sprachen und den Grad der Vertraulichkeit der für die Zwecke ihrer Koordinierungsvereinbarungen verwendeten Informationen.
- 3.
- Einigung darüber, welche Informationen ausgetauscht werden sollen, sowie Vereinbarung eines Zeitplans für den Austausch:
- a)
- Austausch einschlägiger Informationen über Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß Nummer 1 und Mitteilung der Ergebnisse ihrer Bewertungstätigkeiten;
- b)
- bei Bedarf Bereitstellung von Kopien von Sicherheitsgenehmigungen;
- c)
- gegebenenfalls Mitteilung der Ergebnisse der entsprechenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Durchsetzungsbeschlüssen und Maßnahmen;
- d)
- Austausch von Informationen über die Sicherheitsleistung der gemäß Nummer 1 ermittelten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in den einzelnen Mitgliedstaaten.
- 4.
- Austausch über Entscheidungskriterien:
- a)
- Austausch von Informationen über die von den einzelnen nationalen Sicherheitsbehörden in ihrem Aufsichtsplan angegebene Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;
- b)
- Einrichtung eines Dialogs zwischen den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden über die vorgeschlagene Strategie für den Umgang mit erheblichen Mängeln.
- 5.
- Koordinierung:
- a)
- Austausch über bestehende Aufsichtsstrategien und Aufsichtspläne;
- b)
- Ermittlung gemeinsamer Interessen und/oder gemeinsamer Probleme;
- c)
- effiziente Planung individueller, koordinierter oder gemeinsamer Initiativen, wobei die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht unnötig belastet und Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen dieser Initiativen vermieden werden.
- 6.
- Einigung darüber, welche nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) Maßnahmen zur Beseitigung von Restproblemen, die für die Aufsicht gegebenenfalls zurückgestellt wurden, weiterverfolgen sollte(n).
- 7.
- Einigung über die Bereiche für ein koordiniertes oder gemeinsames Vorgehen:
- a)
- Ermittlung der wichtigsten Risiken für die betreffenden Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, denen die nationalen Sicherheitsbehörden auf koordinierte Weise oder gemeinsam begegnen sollten;
- b)
- Einigung darüber, welche nationale Sicherheitsbehörde, sofern erforderlich, bei welchen Problemen auf der Grundlage bewährter Kriterien Tätigkeiten übernimmt;
- c)
- Einigung darüber, welche gemeinsamen Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls aufzunehmen sind;
- d)
- Einigung darüber, wie die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über die durch die nationalen Sicherheitsbehörden getroffenen Regelungen und Vereinbarungen unterrichtet werden sollten.
- 8.
- Austausch bewährter Verfahren:
- a)
- Erarbeitung von Regelungen für die regelmäßige Überprüfung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten für die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;
- b)
- Erarbeitung von Regelungen für die Bewertung der Wirksamkeit der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls der Agentur.
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