Artikel 2 VO (EU) 2018/783

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut

Saatgut, das mit Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn

a)
das Saatgut ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist und
b)
die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.

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