Artikel 2 VO (EU) 2018/784
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut
Saatgut, das mit Clothianidin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn
- a)
- das Saatgut ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist und
- b)
- die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.
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