Präambel VO (EU) 2018/784

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Clothianidin ist ein Wirkstoff, der mit der Richtlinie 2006/41/EG der Kommission(2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen wurde.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission(5) wurden die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin geändert, und die Antragsteller wurden aufgefordert, bestätigende Informationen zu folgenden Aspekten vorzulegen:
(4)
Im Dezember 2014 übermittelten die Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Belgien zusätzliche Informationen betreffend Bienen (d. h. Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen) innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Im März 2015 und im Juni 2015 legten sie aktualisierte Unterlagen vor.
(5)
Belgien hat die von den Antragstellern zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung am 31. August 2015 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) weiter.
(6)
Die Kommission konsultierte die Behörde, die am 13. Oktober 2016 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung von Clothianidin vorlegte(6). Die Behörde ermittelte für die meisten Kulturen ein hohes akutes Risiko für Bienen aufgrund von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clothianidin. Insbesondere im Hinblick auf die Exposition gegenüber Staub ermittelte die Behörde ein hohes akutes Risiko für Bienen bei Wintergetreide; ein hohes chronisches Risiko für Bienen bei Zuckerrüben kann nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aufnahme von Rückständen in kontaminiertem Pollen und Nektar bestehen bei den meisten Feldanwendungen hohe akute und chronische Risiken bzw. kann ein hohes Risiko nicht ausgeschlossen werden. Bei allen Feldanwendungen bestehen auch in den Folgekulturen chronische und akute Risiken für die Bienen. Für Forstbaumschulen legten die Antragsteller keine Daten vor, weshalb ein Risiko für die Bienen nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem stellte die Behörde mehrere Datenlücken fest.
(7)
Wie im Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vorgesehen, strengte die Kommission am 11. Februar 2015 eine Überprüfung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse an, indem sie die EFSA beauftragte, eine Aufforderung zur Vorlage von Daten zu organisieren. Die EFSA veröffentlichte eine Aufforderung zur Vorlage von Daten, deren Frist am 30. September 2015 ablief(7).
(8)
Am 13. November 2015 forderte die Kommission die EFSA auf, Schlussfolgerungen zu einer aktualisierten Bewertung des Risikos für Bienen durch die Anwendung von Clothianidin zur Saatgutbehandlung oder als Granulat vorzulegen, wofür sie ein Peer-Review organisieren und die im Rahmen der offenen Aufforderung erfassten Daten und alle sonstigen neuen Daten aus Studien, Forschungsarbeiten und Monitoring, die für die fraglichen Anwendungen von Belang sind, berücksichtigen sollte. Am 28. Februar 2018 stellte die Behörde ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der aktualisierten Bewertung des Risikos für Bienen durch Pestizide mit dem Wirkstoff Clothianidin bei Anwendung zur Saatgutbehandlung und als Granulat vor(8). Die Antragsteller hatten Gelegenheit, zu dieser Schlussfolgerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.
(9)
Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Nachtrag zum Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 27. April 2018 in Form eines überarbeiteten Nachtrags zum Überprüfungsbericht der Kommission für Clothianidin abgeschlossen.
(10)
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zum überarbeiteten Nachtrag zum Beurteilungsbericht über Clothianidin Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.
(11)
Nach Beurteilung der 2014 und 2015 von den Antragstellern übermittelten Informationen zog die Kommission den Schluss, dass die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vorzulegenden zusätzlichen bestätigenden Informationen nicht vorgelegt wurden; zudem zog sie nach Prüfung der Schlussfolgerung zur aktualisierten Risikobewertung für Bienen den Schluss, dass weitere Risiken für Bienen ohne Festlegung weiterer Beschränkungen nicht ausgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die notwendige Gewährleistung eines Sicherheits- und Schutzniveaus, das mit dem hohen Niveau des Schutzes der Tiergesundheit übereinstimmt, das innerhalb der Union erreicht werden soll, sollten alle Anwendungen im Freien verboten werden. Die Anwendung von Clothianidin sollte daher auf dauerhaft errichtete Gewächshäuser beschränkt werden, und die entstehende Kultur sollte während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben müssen und nicht im Freien ausgepflanzt werden dürfen.
(12)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Unter Berücksichtigung der Risiken für Bienen im Zusammenhang mit behandeltem Saatgut sollten das Inverkehrbringen und die Verwendung von Saatgut, das mit Clothianidin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, denselben Beschränkungen unterliegen wie die Anwendung von Clothianidin. Saatgut, das mit Clothianidin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, sollte daher nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist und die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.
(14)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für clothianidinhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(15)
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für clothianidinhaltige Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 19. Dezember 2018 enden.
(16)
Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut sollte erst ab dem 19. Dezember 2018 gelten, um eine ausreichende Übergangsfrist zu gewährleisten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2006/41/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clothianidin und Pethoxamid (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 24).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12).

(6)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for the active substance clothianidin in light of confirmatory data submitted. EFSA Journal 2016;14(11):4606, 34 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4606.

(7)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Technical report on the open call for new scientific information as regards the risk to bees from the use of the three neonicotinoid pesticide active substances clothianidin, imidacloprid and thiamethoxam applied as seed treatments and granules in the EU. EFSA supporting publication 2015:EN-903. 8 S.

(8)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusions on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin considering the uses as seed treatments and granules. The EFSA Journal 2018;16(2):5177. 86 S.

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