ANHANG VO (EU) 2018/785

Im Anhang Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 140 (Thiamethoxam), erhält der Text der Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des am 14. Juli 2006 vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiamethoxam und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des am 27. April 2018 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen überarbeiteten Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Thiamethoxam zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko für das Grundwasser;

das Risiko für Wasserorganismen;

das Risiko für zur Bestäubung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern eingesetzte Bienen und Hummeln;

die Exposition von Bienen durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser aus dauerhaft errichteten Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub beim Beizen des Saatguts, bei der Lagerung und bei der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

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