Artikel 2 VO (EU) 2018/815

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
„Basistaxonomie” die Kombination der in Anhang VI aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung:

a)
der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
b)
der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
c)
der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;
d)
der Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt;

2.
„Erweiterungstaxonomie” die Kombination aus Taxonomieelementen und der folgenden Linksammlung, die beide vom Emittenten erstellt werden:

a)
der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
b)
der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
c)
der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;
d)
der Definition Linkbase, die die dimensionale Validität des resultierenden XBRL-Dokuments bezüglich der Erweiterungstaxonomie sicherstellt;

3.
„konsolidierte Abschlüsse nach IFRS” konsolidierte Abschlüsse, die entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder mit den in Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2008/961/EG bezeichneten IFRS erstellt wurden.

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