Präambel VO (EU) 2018/815

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2004/109/EG verlangt, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte öffentlich zugänglich machen.
(2)
Emittenten sollten ihre gesamten Jahresfinanzberichte im Extensible Hypertext Markup Language (XHTML)-Format erstellen. XMHTL benötigt keine spezifischen Mechanismen, um in einem für Menschen lesbaren Format dargestellt zu werden. Als ein nicht proprietäres elektronisches Berichtsformat ist XHTML frei verwendbar.
(3)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, die gemeinhin als „International Financial Reporting Standards” (IFRS) bezeichnet werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden. Die Entscheidung 2008/961/EG der Kommission(3) sieht vor, dass ein in der Union gelisteter Emittent aus einem Drittland seine konsolidierten Abschlüsse auch nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellen kann.
(4)
Die Annahme und die Verwendung der IFRS sichern einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Um ihre Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit weiter zu erleichtern, sollten konsolidierte Abschlüsse in Jahresfinanzberichten, die entweder nach den entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder nach vom IASB angenommenen IFRS erstellt wurden (beide werden im Folgenden als konsolidierte Abschlüsse nach IFRS bezeichnet), unter Verwendung der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) ausgezeichnet werden. XBRL ist maschinenlesbar und gestattet die automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen. XBRL hat sich bewährt und ist in einer Reihe von Rechtssystemen in Gebrauch. Es ist gegenwärtig die einzige geeignete Auszeichnungssprache zur Auszeichnung von Abschlüssen.
(5)
Eine von der Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse stützt die Anwendung von Inline XBRL zur Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten. Daher sollte die Inline XBRL-Technologie verwendet werden.
(6)
Die Benutzung der XBRL-Auszeichnungssprache setzt die Anwendung einer Taxonomie zur Umwandlung eines für Menschen lesbaren Textes in maschinenlesbare Informationen voraus. Die von der IFRS-Stiftung verfügbar gemachte IFRS-Taxonomie ist eine gut eingeführte Taxonomie, die zur Auszeichnung offengelegter Angaben nach IFRS entwickelt wurde. Die Benutzung der IFRS-Taxonomie erleichtert die Vergleichbarkeit der Auszeichnungen von gemäß IFRS erstellten Abschlüssen auf einer globalen Ebene. Dementsprechend sollte die für das einheitliche elektronische Berichtsformat verwendete zentrale Taxonomie auf der IFRS-Taxonomie aufbauen und eine Erweiterung derselben sein.
(7)
Um jede weitere Annahme von IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Änderungen an der XBRL-Spezifikation oder andere technische Entwicklungen zu berücksichtigen oder die gesetzlichen Anforderungen zur Auszeichnung von Informationen in den Jahresfinanzberichten zu erweitern, sollten die Vorschriften dieser Verordnung periodisch auf Grundlage der von der ESMA vorbereiteten Entwürfe der technischen Regulierungsstandards aktualisiert werden.
(8)
Die Taxonomie zur Anwendung der XBRL-Auszeichnungssprache ist in Form eines Satzes elektronischer XBRL-Dateien ( „XBRL-Taxonomie-Dateien” ) zugänglich, die eine strukturierte Repräsentation der Elemente bieten, die im Wesentlichen die Basistaxonomie bilden. Die Hierarchie der Elemente und ihr zugehöriger Datentyp sollte den Emittenten in dieser Verordnung in einer einfachen, für Menschen lesbaren Form zugänglich gemacht werden. Um die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten in der Praxis zu erleichtern, ist es von hoher Bedeutung, dass Emittenten XBRL-Taxonomiedateien nutzen, die allen relevanten technischen und rechtlichen Anforderungen genügen. Um die Erreichung dieses Ziels zu erleichtern, sollte die ESMA die XBRL-Taxonomiedateien auf ihrer Website in einem maschinenlesbaren und frei herunterladbaren Format veröffentlichen.
(9)
Aus Gründen der Transparenz, Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit sollten Emittenten da, wo die Gesetze der Mitgliedstaaten die Auszeichnung von anderen Teilen der Jahresfinanzberichte als den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS gestatten oder verlangen, die XBRL-Auszeichnungssprache und die passende Taxonomie verwenden, die für diesen Zweck von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden, in dem sie ihren Sitz haben.
(10)
Aus Gründen der Transparenz, Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit sollte es Emittenten freistehen, Angaben in ihren konsolidierten Abschlüssen nach IFRS so detailliert wie technisch möglich auszuzeichnen. Aus denselben Gründen sollten auch verbindliche Standards für die minimale Granularität der Auszeichnung festgelegt werden. Im Hinblick auf die primären Abschlussbestandteile in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS sollte ein Standard für die detaillierte Auszeichnung angewandt werden, bei dem diese primären Abschlussbestandteile voll ausgezeichnet werden. Im Hinblick auf die Anhangangaben zu konsolidierten Abschlüssen nach IFRS sollte ein Standard für die blockweise Auszeichnung angewandt werden, in dem ganze Abschnitte dieser Anhangangaben unter Verwendung einzelner Elemente der Taxonomie ausgezeichnet werden. Die Anforderung zur blockweisen Auszeichnung sollte jedoch nicht die Freiheit der Emittenten beschränken, die Anhangangaben zu konsolidierten Abschlüssen nach IFRS mit einem höheren Niveau an Granularität auszuzeichnen.
(11)
Um die effektive Umsetzung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats zu erleichtern, sollten detaillierte Vorschriften für die Verwendung der Inline XBRL-Technologie formuliert werden. Zur Unterstützung von Emittenten und Softwarefirmen bei der Entwicklung von Software für die Erstellung von Jahresfinanzberichten gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach dieser Verordnung sollte die ESMA Leitlinien für häufig auftretende Probleme beim Erstellen von Inline XBRL-Dokumenten zur Verfügung stellen.
(12)
Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG sollte diese Verordnung auf Jahresfinanzberichte angewandt werden, die Abschlüsse für Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2020 enthalten. Für die vereinfachte Umsetzung von Finanzberichten in maschinenlesbarem Format und insbesondere, um Emittenten eine angemessene Zeit zur Anpassung an die Anwendung der XBRL-Technologie zu gewähren, sollte die obligatorische Auszeichnung der Anhangangaben von Abschlüssen erst auf Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.
(13)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(14)
Bei der Entwicklung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung basiert, arbeitete die ESMA regelmäßig und eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen, um die spezifischen Eigenheiten des Bank-, Finanz- und Versicherungssektors zu berücksichtigen und eine sektorenübergreifende Konsistenz der Arbeit und die Erreichung gemeinsamer Standpunkte sicherzustellen.
(15)
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert, die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und Feldtests durchgeführt

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(3)

Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S 84).

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