ANHANG VO (EU) 2018/828

Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.1.21.2 wird gestrichen;
b)
Nummer 2.2.1.23 erhält folgende Fassung:

2.2.1.23.
Unter Nummer 2.2.1.21.1 nicht aufgeführte Zugmaschinen mit Antiblockiervorrichtungen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen.;

c)
In Nummer 2.2.2.15.1.1 wird der Satz Dieser Druck darf nicht mehr als 11500 kPa betragen. gestrichen;
d)
die folgenden Nummern 2.2.2.15.1.1.1 und 2.2.2.15.1.1.2 werden eingefügt:

2.2.2.15.1.1.1.
Dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung darf bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen mit einem maximalen Betriebsdruck von 15000 kPa zum Einsatz kommen, nicht mehr als 11500 kPa betragen.
2.2.2.15.1.1.2.
Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, darf dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung 11500 kPa überschreiten.

2.
In Anhang IV Teil C (hydraulische Bremsanlagen mit Energiespeicher) wird die folgende Nummer 1.3.2.1.1 eingefügt:

1.3.2.1.1.
Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, muss in den Energiespeichereinrichtungen zu Beginn der Prüfung der maximale Druck gemäß den Vorgaben des Herstellers herrschen.

3.
Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.
Ein Einleitungs-Hydraulikanschluss kann an Zugmaschinen angebracht werden, die mit einer der folgenden Verbindungen ausgestattet sind:

a)
einer der in Anhang I Nummer 2.1.4 aufgeführten Verbindungsarten;
b)
einer der in Anhang I Nummern 2.1.5.1.1, 2.1.5.1.2 und 2.1.5.1.3 aufgeführten Verbindungsarten. Um Dopplungen bei einem Anschluss zu vermeiden, kann in diesem Fall der männliche Anschluss des Einleitungs-Hydraulikanschlusses der in Anhang I Nummer 2.1.5.1.1 beschriebene männliche Stecker sein, sofern die an diesem Anschluss erzeugten Drücke den Bestimmungen unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 entsprechen.;

b)
Die folgenden Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 werden eingefügt:

1.1.1.
Sind eine Steuerleitung und eine Zusatzleitung eines Anhängefahrzeugs angeschlossen, muss der erzeugte Druck pm Anhang II Anlage 1 Abbildung 2 entsprechen.
1.1.2.
Ist ein Anhängefahrzeug mit einem Einleitungs-Hydraulikanschluss angeschlossen, muss der erzeugte Druck pm Nummer 2 oder Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen.
1.1.3.
Die Erkennung angeschlossener Leitungen nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 erfolgt selbsttätig.

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