Präambel VO (EU) 2018/829

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die verbindlichen UNECE-Regelungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(2) werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der klargestellt wird, dass die Hersteller spätere Ergänzungen der einschlägigen Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden dürfen, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(2)
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen bestimmte redaktionelle Fehler in der Liste der UNECE-Regelungen berichtigt werden.
(3)
Für eine reibungslose Umsetzung durch die nationalen Behörden sind redaktionelle Verbesserungen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und genaue Verweise auf die Fahrzeugklassen, für die dieser Anhang gilt, erforderlich.
(4)
Die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Lenkanlagen müssen im Einklang mit der Norm ISO 10998:2008 und den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 79, die in der Liste in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgeführt ist, an den technischen Fortschritt angepasst werden.
(5)
Moderne land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind elektromagnetischen Signalen von einer Frequenz bis zu 2000 MHz ausgesetzt. Daher sollten die entsprechenden Frequenzbereiche für die Prüfung in den Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen und der Anhang an die UNECE-Regelung Nr. 10 angepasst werden, die solche Prüfanforderungen enthält und als Alternative zu den in Anhang XV festgelegten Anforderungen gilt.
(6)
Moderne Landwirtschaftstechniken erfordern den Einsatz von größeren Reifen, durch die die Bodenverdichtung vermieden wird, sowie den Einsatz größerer Werkzeuge. Daher müssen die in Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Abmessungen und Anhängelasten in Bezug auf die Fahrzeugbreite an die in einigen Mitgliedstaaten bereits zulässigen Abmessungen und Anhängelasten angepasst werden.
(7)
Infolge der Anpassung der Anforderungen für die Abmessungen müssen einige der Anforderungen in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208, nämlich Anhang VII (Sichtfeld und Scheibenwischer), Anhang XII (Beleuchtungseinrichtung), Anhang XIV (Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile), Anhang XXVI (hinterer Unterfahrschutz), Anhang XXVII (seitliche Schutzvorrichtungen) und Anhang XXVIII (Ladepritschen), angepasst werden, da die Bestimmungen in diesen Anhängen unmittelbar von der zulässigen Fahrzeugbreite abhängen.
(8)
Es wird davon ausgegangen, dass Unfälle mit Todesfolge erheblich reduziert werden können, indem die Sichtbarkeit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge verbessert wird, und zwar durch Änderung der Anforderungen für angemessene verbesserte Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208.
(9)
Damit die in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, muss eine bestimmte mathematische Formel für diese Prüfungen aktualisiert werden.
(10)
Um die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Anhänger und auswechselbare gezogene Geräte, für die die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gilt, zu gewährleisten, sollten die Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 angepasst werden, um die Verwendung von mechanischen Dreipunkt-Verbindungseinrichtungen zu ermöglichen, und es sollten verbesserte Spezifikationen für mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen eingeführt werden, mit denen andere Fahrzeuge gezogen werden.
(11)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(12)
In Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Verordnung eine Reihe von Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 enthält, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

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