Artikel 2 VO (EU) 2018/830
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Artikel 12 wird der Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3” durch den Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3” ersetzt;
- (2)
-
In Kapitel V wird folgender Artikel 35a eingefügt:
Artikel 35a
Übergangsbestimmungen 1. Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen.
2. Bis zum 31. Dezember 2018 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs;
- (3)
-
In Anhang I werden im Text unter der Überschrift „Erläuterung” folgende Absätze angefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.” ;
- (4)
- Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
- (5)
-
Anhang VI wird wie folgt geändert:
- a)
-
Punkt B wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 3.8.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
„Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung entweder gemäß den Anforderungen der Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.7 oder gemäß Nummer 3.8.3 zu überprüfen.” ;
- b)
-
Folgende Nummer 3.8.3 wird eingefügt:
- 3.8.3.
- Die Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung kann durch die Anwendung der Vorschriften und Hinweise unter Punkt 3 des Abschnitts B bei einer verringerten Temperatur von – 18 °C oder kälter nachgewiesen werden. Vor Beginn der dynamischen Prüfung müssen die Schutzvorrichtung und alle Befestigungsteile auf – 18 °C oder kälter abgekühlt sein.;
- (6)
-
In den Erläuterungen zu Anhang VI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
- (1)
- Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung), OECD-Kodex 3, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.;
- (7)
-
In Anhang VII in den Erläuterungen zu Anhang VII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
- (1)
- Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten, OECD-Normkodex 8, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.;
- (8)
-
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe B Punkt 3.11.2 erhält folgende Fassung:
- „3.11.2.
- „Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung gemäß den Anforderungen der Nummern 3.11.2.1 bis 3.11.2.7 zu überprüfen.” ;
- b)
-
In den Erläuterungen zu Anhang VIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
- (1)
- Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Kodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.;
- (9)
- Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;
- (10)
- Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;
- (11)
- Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert;
- (12)
-
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 3.1.3 wird folgender Absatz angefügt:
„Nach Ermessen des Herstellers kann eine zusätzliche Geräuschmessung durchgeführt werden, wobei der Motor ausgeschaltet wird und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, bei maximalen Einstellungen in Betrieb sind.” ;
- b)
-
Folgende Nummer 3.2.2.2.2 wird eingefügt:
- 3.2.2.2.2.
- Während der fakultativen dritten Messreihe muss der Motor abgestellt werden und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, müssen bei maximalen Einstellungen in Betrieb sein.;
- (13)
- Anhang XIV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert;
- (14)
-
Anhang XV Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
- 3.3.2.
- Beim Aussteigen muss die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein. Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muss gleich sein. Eine Toleranz von 20 mm ist jedoch zulässig.;
- (15)
-
In Anhang XVIII in den Erläuterungen zu Anhang XVIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
- (1)
- Mit Ausnahme der Nummerierung sind die Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit dem Wortlaut des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Normkodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.;
- (16)
-
In Anhang XXII erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
- 4.
- Erklärung zum Geräuschpegel
- (17)
-
Anhang XXIII, Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
- 1.2.1.
- Betätigungseinrichtungen wie Lenkräder oder -knüppel, Getriebeschalthebel, Steuerhebel, Kurbeln, Pedale und Schalter sind so auszuwählen, zu gestalten, zu konstruieren und anzuordnen, dass ihre Betätigungskräfte, ihr Platzbedarf, ihr Anbringungsort, die Methoden zu ihrer Betätigung und ihre farbliche Kennzeichnung der Norm ISO 15077:2008 entsprechen und die Vorschriften in den Anhängen A und C dieser Norm erfüllen.;
- (18)
-
Anhang XXVII, Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials
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