ANHANG II VO (EU) 2018/830

Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

1.3.1.
Vorläufige Begriffsbestimmungen: Mittelebene des Rades oder der Gleiskette

Die Mittelebene des Rades oder der Gleiskette liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die durch die Außenkanten der Felgen oder der Gleisketten verlaufen.;

b)
Unter Nummer 1.3.2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zugmaschinen auf Gleisketten ist die Spurweite der Abstand zwischen den jeweiligen Mittelebenen der Gleisketten.” ;

c)
Unter Nummer 1.4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zugmaschinen mit Gleisketten: Der Abstand zwischen den vertikalen Ebenen senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine, die durch die Achsen der Antriebsräder verlaufen.” ;

d)
Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 erhalten folgende Fassung:

2.1.2.
feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen oder Gleisketten bestückten Achse von weniger als 1150 mm. Es wird vorausgesetzt, dass die mit den breiteren Reifen oder Gleisketten bestückte Achse auf einer Spurweite von höchstens 1150 mm eingestellt ist. Die Spurweite der anderen Achse muss so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der schmaleren Reifen oder Gleisketten nicht über die Außenkanten der Reifen oder Gleisketten der anderen Achse hinausragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen oder Gleisketten gleicher Abmessung bestückt, muss die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1150 mm betragen;
2.1.3.
eine Masse von mehr als 400 kg, jedoch weniger als 3500 kg, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine einschließlich der Überrollschutzstruktur und der Reifen oder Gleisketten mit der größten vom Hersteller empfohlenen Abmessung. Die zulässige Höchstmasse darf 5250 kg nicht überschreiten, und das Massenverhältnis (zulässige Höchstmasse/Bezugsmasse) darf nicht über 1,75 betragen;;

e)
Unter Nummer 3.1.2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zugmaschinen mit Gleisketten legt der Hersteller die Einstellung der Gleisketten fest.” ;

f)
Unter Nummer 3.1.3.2 erhalten der zweite und der dritte Satz folgende Fassung:

„Wenn die Zugmaschine auf den am Boden befindlichen Rädern oder Gleisketten im labilen Gleichgewicht ist, muss dieser Winkel mindestens 38° betragen. Der Versuch ist einmal mit einem völlig nach rechts und ein zweites Mal mit einem völlig nach links eingeschlagenen Lenkrad durchzuführen.” ;

g)
Nummer 3.1.4.3.1 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile B0 für die charakteristischen Daten der Zugmaschine erhält folgende Fassung:

B0 (m) Breite der Hinterreifen oder der hinteren Gleisketten;;

ii)
Die Zeilen D2 und D3 für die charakteristischen Daten der Zugmaschine erhalten folgende Fassung:

D2 (m) Höhe der Vorderrad-Reifen oder vorderen Gleisketten bei maximaler Achslast
D3 (m) Höhe der Hinterrad-Reifen oder hinteren Gleisketten bei maximaler Achslast;

iii)
In Zeile S für die charakteristischen Daten der Zugmaschine wird der Wortlaut Dabei muss die Summe der Spurweite (S) und der Reifenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzstruktur. durch folgenden Wortlaut ersetzt: Dabei muss die Summe der Spurweite der Hinterachse (S) und der Reifen- oder Gleiskettenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzstruktur.;

h)
Nummer 3.1.4.3.2.2. erhält folgende Fassung:

3.1.4.3.2.2.
Die Drehachse liegt parallel zur Zugmaschinen-Längsachse und verläuft durch die Mitte der Aufstandsflächen des talseitigen Vorder- und Hinterrades bzw. der vorderen oder hinteren Gleiskette;;

i)
Unter Nummer 3.1.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

Die Abstände des Schwerpunkts von der Hinterachse (L3) oder der Vorderachse (L2) sind ausgehend von der Verteilung der Masse der Zugmaschine zwischen den Vorder- und Hinterrädern bzw. den hinteren und vorderen Gleisketten zu messen.;

j)
Nummer 3.1.5.2 erhält folgende Fassung:

3.1.5.2.
Höhe der Hinter- (D3) und Vorderreifen (D2) bzw. der hinteren und vorderen Gleisketten

Der Abstand vom höchsten Punkt des Reifens oder der Gleiskette zur Bodenebene ist zu messen (Abbildung 6.5); dasselbe Verfahren ist bei Hinterrad- und -Vorderradreifen bzw. hinteren und vorderen Gleisketten anzuwenden.;

k)
Unter Nummer 3.1.5.4. erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten der Vorderrad- und Hinterradreifen oder vorderen und hinteren Gleisketten gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7).” ;

l)
Unter Nummer 3.1.5.6. erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Motorhaube und die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten des Vorderradreifens oder der Vorderradgleiskette gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7). Die Messung ist auf beiden Seiten der Motorhaube vorzunehmen.” ;

m)
Unter Nummer 3.1.5.9. erhalten der erste und zweite Absatz unter der Überschrift Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0) folgende Fassung:

Der senkrechte Abstand zwischen dem Vorderachsdrehpunkt und der Achse der Vorderradreifen oder vorderen Gleisketten (H01) muss im technischen Bericht des Herstellers enthalten sein und ist zu prüfen.

Der senkrechte Abstand zwischen der Achse der Vorderradreifen oder vorderen Gleisketten und der Bodenebene (H02) ist zu messen (Abbildung 6.8).;

n)
Die Nummern 3.1.5.10 und 3.1.5.11 erhalten folgende Fassung:

3.1.5.10.
Spurweite der Hinterachse (S)

Die Mindestspurweite der Hinterachse mit den breitesten vom Hersteller empfohlenen Reifen oder Gleisketten ist zu messen (Abbildung 6.9).

3.1.5.11.
Breite der Hinterreifen oder hinteren Gleisketten (B0)

Der Abstand zwischen der äußeren und der inneren am Reifen oder an der Gleiskette anliegenden Vertikalebene ist im oberen Teil des Reifens/der Gleiskette zu messen (Abbildung 6.9).;

o)
Nummer 3.2.1.3.4. erhält folgende Fassung:

3.2.1.3.4.
Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzstruktur bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen oder die Gleisketten abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder oder Gleisketten abmontiert werden.;

p)
Nummer 3.2.2.2.4. erhält folgende Fassung:

3.2.2.2.4.
Sind die Räder oder Gleisketten der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.;

q)
Nummer 3.2.5.4 erhält folgende Fassung:

3.2.5.4.
Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.10 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Schutzstruktur über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen oder Gleisketten der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.;

r)
Unter Nummer 3.3.2.2. erhält der letzte Satz im letzten Absatz folgende Fassung:

„Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Vorder- und Hinterreifen und vorderen und hinteren Gleisketten sowie die Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.” ;

s)
Abbildung 6.5 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 6.5

Anmerkung: D2 und D3 sollten bei voller Achslast gemessen werden.;

t)
Unter Nummer 5.3.1. wird im letzten Absatz der folgende Satz angefügt:

„Bei Zugmaschinen mit Gleisketten legt der Hersteller die Einstellung der Gleisketten fest.” ;

u)
Im Abschnitt B4 ( „Anforderungen für virtuelle Prüfungen” ) wird folgender Absatz angefügt:

Bei Zugmaschine mit Gleisketten müssen im ursprünglichen Muster folgende Zeilen eingefügt werden:

    520 LOCATE 12, 40: PRINT „HEIGHT OF THE REAR TRACKS D3=”

    *540 PRINT „HEIGHT OF THE FRT TRACKS D2=” : LOCATE 13, 29: PRINT „”

    650 LOCATE 17, 40: PRINT „REAR TRACKS WIDTH B0=”

    970 LPRINT TAB(40); „HEIGHT OF THE REAR TRACKS D3=” ;

    *980 LPRINT „HEIGHT OF THE FRT TRACKS D2=” ;

    1160 LPRINT TAB(40); „REAR TRACK WIDTH B0=” ;

    1390 W2 = SQR(H0 * H0 + L0 * L0): S1 = S/2 + B0/2

    1530 F2 = 2 * ATN(- L0/D3 + SQR((L0/D3) ^ 2 — (D2/D3) + 1))

    1590 X(1, 5) = D3

    1660 Y(1, 5) = -L3

*
falls zutreffend;

(2)
In den Erläuterungen zu Anhang IX erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

(1)
Abgesehen von der Nummerierung der Abschnitte B2 und B3, die der Nummerierung im gesamten Anhang angepasst wurde, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von vorn an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen angebrachten Überrollschutzstrukturen, OECD-Normenkodex Nr. 6, Ausgabe 2017 vom Februar 2017..

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